Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2008
/ Ausgabe: 2008_02-Feber.pdf
- S.116
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Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Platzgummer unterbricht um 23.30 Uhr die Sitzung und
setzt die Beratungen nach Feststellung
der Beschlussfähigkeit um 23.45 Uhr
wieder fort.
in
Bgm. Zach übernimmt den Vorsitz von
Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Platzgummer.
36.
Behandlung eingebrachter
dringender Anträge
36.1
I-OEF 23/2008
Innsbrucker Kommunalbetriebe
AG (IKB), Beteiligung an einer
Stadtwerke-Kooperation zum
Bezug von Strom aus einem an
der Ostsee am Standort des ehemaligen DDR-Kernkraftwerkes
Greifswald zu errichtenden
Steinkohlekraftwerk (GR
Mag. Fritz)
Bgm.in Zach: Ich habe mich sofort um
eine Stellungnahme von Vorstandsvorsitzenden Dr. Schmid bemüht. Alle Mitglieder
des Gemeinderates wissen, dass die
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB)
leider nicht mehr zur Gänze der Stadt
Innsbruck gehört, sondern noch der
Vorstand der Tiroler Wasserkraft AG
(TIWAG), Dr. Bruno Wallnöfer, mitspricht.
"Der Aufsichtsrat der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) hat mit Beschluss
vom 19.12.2006 die Genehmigung für den
Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch
die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG
(IKB) erteilt, die eine Option auf ein
Strombezugsrecht im Ausmaß einer
Kraftwerksleistung von dreißig Megawatt
aus einem im Standort Greifswald
geplanten Kohlekraftwerk zum Inhalt
haben.
Der vorliegende dringende Antrag zielt
darauf, dass die Frau Bürgermeisterin als
Eigentümervertreterin dafür eintritt, dass
dieser Beschluss des Aufsichtsrates nicht
vollzogen wird. Dem im Antrag gestellten
Begehren fehlt aus nahe stehenden
Gründen die Rechtsgrundlage.
Die Frau Bürgermeisterin hat ihre
Tätigkeit als Vertreterin der MehrheitsakGR-Sitzung 28.2.2008
tionärin Stadt Innsbruck nach dem
Aktiengesetz (AktG) in der Hauptversammlung auszuüben. Der § 103 des
Aktiengesetzes(AktG) legt die Rechte der
Hauptversammlung wie folgt fest:
Abs. 1: Die Hauptversammlung beschließt
den im Gesetz oder in der Satzung
ausdrücklich bestimmten Fällen.
Abs. 2: Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur
entscheiden, wenn der Vorstand oder
sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs. 5
seiner Zustimmung vorbehaltenes
Geschäft handelt der Aufsichtsrat verlangt.
Nach Auffassung des Vorstandes der
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB)
und auch der Tiroler Wasserkraft AG
(TIWAG) widerspricht daher das im
Antrag gestellte Begehren den Bestimmungen des Aktiengesetzes (AktG)."
Der von GR Mag. Fritz eingebrachte
dringende Antrag (Seite 168) wird von
Bgm.in Zach a limine zurückgewiesen.
36.2
I-OEF 24/2008
Innsbrucker Kommunalbetriebe
AG (IKB), Einführung einer Jahreskarte für die Bäder- bzw.
Saunabetriebe (GRin Linser)
Mehrheitsbeschluss (gegen GRÜNE;
8 Stimmen):
Dem von GRin Linser eingebrachten
dringenden Antrag (Seite 171) wurde die
Dringlichkeit nicht zuerkannt, weshalb der
Antrag der geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung zugeführt wird.
36.3
I-OEF 25/2008
Innsbrucker Kommunalbetriebe
AG (IKB), Neu- und Umgestaltung der Saunabetriebe, Berücksichtigung bzw. Umsetzung von
qualitätsverbessernden und
kundInnenfreundlichen Maßnahmen (GRin Linser)
Mehrheitsbeschluss (gegen GRÜNE;
8 Stimmen):