Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2008

/ Ausgabe: 2008_02-Feber.pdf

- S.200

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anderen Subventionstöpfe betroffen sind, wäre es nach Meinung der Fachabteilung
sinnvoll und zweckmäßig, eine einhellige Vorgangsweise zu treffen.
Im Anhörungsverfahren zur diesjährigen Follow up – Einschau erläuterte die
MA IV, dass im Rahmen des Budgetgemeinderates vom 20.12.2007 die lt. Aufstellung
des Referates für Budgetabwicklung und Finanzcontrolling genehmigten Sondersubventionen zur Kenntnis gebracht worden sind. Die entsprechenden Verständigungsschreiben der Frau Bürgermeisterin bzw. des dazu ermächtigten Mitgliedes des Stadtsenates an die Förderungsempfänger sind noch nicht versandt worden. Die Auszahlung dieser Sondersubventionen kann gem. Subventionsordnung erst über schriftlichen Antrag der Förderungswerber erfolgen und wird erst nach Vorliegen der widmungsgemäßen Verwendung durchgeführt werden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Die Kontrollabteilung hat auch stichprobenartig verschiedene Einzelansuchen überprüft und dabei sowohl auf formale Aspekte geachtet als auch verifiziert, ob den ausbezahlten Subventionen in jedem Fall maßgebliche Beschlüsse der zuständigen Gremien, schriftliche Zusagen der Bürgermeisterin oder dazu ermächtigter Mitglieder des
Stadtsenates und/oder schriftliche Vereinbarungen zugrunde lagen.
Im Konnex damit konnte die Kontrollabteilung festhalten, dass die Mehrzahl der
überprüften Fälle keinen Anlass für eine Beanstandung ergeben hat. Allerdings wurde
vereinzelt festgestellt, dass der zuständige Sachbearbeiter mit der Überprüfung der
nach der Subventionsordnung vorgeschriebenen und vom Förderungsempfänger beizubringenden Verwendungsnachweise im Rückstand war. Auf diesen Umstand angesprochen argumentierte der Mitarbeiter der MA IV, dass die fraglichen Verwendungsnachweise bei ihm wohl rechtzeitig eingelangt wären, er aber aufgrund eines längeren Krankenstandes erst mit der Abarbeitung dieses Rückstandes beschäftigt sei.
Wiewohl der Rückstand damit erklärbar scheint, erinnerte die Kontrollabteilung in
diesem Zusammenhang dennoch an § 7 Abs. 5 der Subventionsordnung, der explizit
verlangt, dass „sofern bereits im vorausgegangenen Jahr eine Subvention gewährt
worden ist, eine Auszahlung nur mehr dann zu erfolgen hat, wenn für die Verwendung der Vorjahressubvention bis längstens 31.3. des Jahres vom/von der Subventionsempfänger/in ein Verwendungsnachweis vorgelegt wird und dessen Überprüfung
durch den Stadtmagistrat die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Förderungsmittel
ergibt.“ Im seinerzeitigen Anhörungsverfahren betonte auch die MA IV, dass der
Rückstand bei der Bearbeitung der Verwendungsnachweise, der inzwischen zur Gänze
aufgearbeitet ist, auf einem sehr langen Krankenstand des zuständigen Sachbearbeiters beruhe. Es wurde jedoch mit dem Referenten vereinbart, künftig im Verhinderungsfall organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um eine zeitgerechte Bearbeitung
der Verwendungsnachweise zu ermöglichen.
Nunmehr wurde der Kontrollabteilung aktuell mitgeteilt, dass seitens des Referates
für Subventionen und Förderungen organisatorische Maßnahmen zur urlaubs- und
krankheitsbedingten Vermeidung von Vertretungsengpässen insofern getroffen worden sind, als dass z.B. entsprechende Einschulungen von Vertretungspersonen im

ZI. KA-00437/2008

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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