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Jahr: 2005

/ Ausgabe: 2005_04-April.pdf

- S.23

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und Graz - war auch eine Privatisierungsklausel mit 49 % vorhanden. Hier
wurde zunächst von der Stadt Innsbruck und vom Land Tirol reklamiert es gibt hier einen sehr sensiblen Asset -, dass die öffentlichen Körperschaften und Stadt Innsbruck nicht so sehr in die Privatisierungslinie gedrängt
werden sollten. Damals hat man noch nicht gewusst, wer der Erwerber sein
wird, denn das hätte die Deutsche Lufthansa AG auch sein können.
Es ist dann schließlich die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG
(IKB) geworden und das Land Tirol und die Stadt Innsbruck haben an die
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) je 24,5 % veräußert, sodass die
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) jetzt mit 49 % beteiligt ist. Hier
hat das Land Tirol zur Bedingung gemacht, dass ausgehend vom seinerzeitigen Stand - 50 % Besitz Land Tirol und 50 % Besitz Stadt Innsbruck - die
Stadt Innsbruck über die Beteiligung Innsbrucker Kommunalbetriebe AG
(IKB) und als Mehrheitseigentümerin an der Tiroler FlughafenbetriebsgesmbH (TFG) dort auch die Mehrheit als Gesellschafterin im Verein mit
der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) besitzt.
In der Generalversammlung stimmt der Vertreter des Landes
Tirol mit 25,5 %, der Vertreter der Stadt Innsbruck mit 25,5 % und der
Vertreter der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) mit 49 %. Die
Stadt Innsbruck und die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) haben
zusammen 74,5 % und das Land Tirol 25,5 %. Es könnte daher passieren,
dass gegen die Interessen des Landes Tirol in irgendeinem Geschäftsfall
gehandelt wird und deshalb wollte das Land Tirol eine Reißleine haben. Es
wurde dann vereinbart, dass solche Geschäftsfälle im Syndikatsausschuss
der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB), der paritätisch von Seiten
der Stadt Innsbruck und der Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG) besetzt ist,
behandelt werden. Das Land Tirol schaut durch die Tiroler Wasserkraft AG
(TIWAG) in den Syndikatsausschuss. Das ist hier auch als Zusatz geregelt.
Ich darf aber in diesem Zusammenhang noch anmerken: Es
gibt auch in folgender Art und Weise einen Einfluss der öffentlichen Hand,
also des Landes Tirol und der Stadt Innsbruck in Richtung Tiroler FlughafenbetriebsgesmbH (TFG) und in Richtung Innsbrucker Kommunalbetriebe
AG (IKB). Es ist aber nicht hier, sondern im Abtretungsvertrag geregelt,
dass ein Aufgriffs- und ein Rückkaufsrecht für das Land Tirol und für die

GR-Sitzung 28.4.2005