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Jahr: 2005

/ Ausgabe: 2005_04-April.pdf

- S.27

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- 474 -

sellschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwei wesentliche Unterschiede. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der
Einfluss der Gesellschafter auf die direkte Geschäftstätigkeit deutlich größer, als bei der Aktiengesellschaft.
Die Entscheidung, ob man einen Infrastrukturbereich in eine
Aktiengesellschaft oder in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlegt, ist aus politischer Sicht gesehen unter anderem auch eine Entscheidung, wie hoch man den Dienstleistungscharakter dieser Gesellschaft und
jene Aspekte einstuft, die durch die öffentliche Hand in ihrem öffentlichen
Auftrag gegenüber der Bevölkerung auch noch wahrgenommen werden
müssen. Deshalb ist es meiner Meinung nach richtig, dass wir die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) in eine Aktiengesellschaft umgewandelt
haben, während man den Flughafen von Beginn an immer als Gesellschaft
mit beschränkter Haftung geführt hat. Diese Aufteilung ist richtig.
Wir beschließen jetzt mit dieser Syndikatsvereinbarung, dass
wir wesentliche Entscheidungen zwischen den Gesellschaftern gutheißen.
Dies wird im Fall von Differenzen, die bei der Tiroler FlughafenbetriebsgesmbH (TFG) durchaus absehbar sind, schwierig, weil das Land Tirol
ganz offensichtlich andere Interessen als die Stadt Innsbruck am Flughafen
hat. Das ist schon alleine deshalb der Fall, weil das Land Tirol der Nutznießer des Tourismusverkehrs ist, ohne der unmittelbare Anwalt jener zu
sein, die den Schaden als unmittelbare Anrainer davon tragen, …
(Bgm. Zach: Kommen wir endlich zum Punkt der Sache.)
… während bei der Stadt Innsbruck diese Anwaltschaft für die Innsbrucker
Bevölkerung sehr wohl verankert ist.
Das heißt, es gibt eine grundsätzlich unterschiedliche Interessenslage, die zu Konflikten führen kann. Wir halten es für falsch, dass solche Konflikte dann nicht in einem Syndikatsausschuss, der direkt für den
Flughafen eingerichtet wird, abgehandelt werden, sondern im Syndikatsausschuss einer Aktiengesellschaft, wo das Land Tirol nur mittelbar über
die Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG), die ihrerseits auch wieder eine Aktiengesellschaft ist, vertreten wird. Damit sind aus gesellschaftsrechtlicher
Sicht die Durchgriffsrechte ohnehin äußerst fragwürdig.

GR-Sitzung 28.4.2005