Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_11-Dezember.pdf
- S.106
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Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin sofort, müssen aber spätestens in
der nächsten allgemeinen Sitzung
des Gemeinderates von ihm schriftlich beantwortet werden.
Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin kann die BürgermeisterstellvertreterInnen oder andere Gemeinderatsmitglieder mit der Anfragebeantwortung beauftragen, soweit
die Anfrage Geschäfte seines/ihres
Wirkungskreises betrifft, welche er/sie
diesen im Sinne des § 35 Abs. 2 und
3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 übertragen hat,
sofern der/die FragestellerIn nicht
ausdrücklich eine Anfragebeantwortung durch den Bürgermeister bzw.
die Bürgermeisterin selbst begehrt hat
(Abs. 1). Die Anfragebeantwortung ist
dem/der AntragstellerIn weiters auf
elektronischem Wege zu übermitteln.
5.
Der § 15 Abs. 4 entfällt.
6.
Der § 16 Abs. 1 lautet wie folgt:
-
(1) De/die FragestellerIn kann die
dringende Beantwortung einer Anfrage verlangen. Ein solches Begehren
muss neben dem/der FragestellerIn
von einem weiteren Gemeinderatsmitglied unterstützt werden. Überdies
ist der Wortlaut der betreffenden Anfrage samt den Unterstützungserklärungen drei Tage vor der Sitzung des
Gemeinderates, in solcher sie gestellt
werden soll, dem Bürgermeister bzw.
der Bürgermeisterin schriftlich vorzulegen.
7.
Der § 24 Abs. 2 lautet wie folgt:
-
(2) Hierbei dürfen Protokollauszüge,
Ausschussberichte und Anträge verlesen sowie Notizen benützt werden.
Über die Zulassung der Verlesung
sonstiger Schriftstücke oder Druckwerke befinden der Vorsitzende und
im Falle der Erhebung eines Einspruches durch den betreffenden Redner
bzw. die betreffende Rednerin gegen
seine Entscheidung ohne Eröffnung
der Debatte hierüber der Gemeinderat. Die Redezeit hierfür beträgt
höchstens vier Minuten, bei Über-
GR-Sitzung 10.12.2009
schreitung derselben hat der bzw. die
Vorsitzende das Wort zu entziehen.
8.
Der § 26 Abs. 2 lautet wie folgt:
-
(2) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung oder zum Anbringen von
persönlichen oder tatsächlichen Berichtigungen sind jederzeit zu berücksichtigen. Ist über einen Gegenstand
der Tagesordnung bereits abgestimmt
worden, sind derartige Wortmeldungen dazu nicht mehr zulässig. Die
Redezeit hierfür beträgt höchstens
vier Minuten, bei Überschreitung derselben hat der bzw. die Vorsitzende
das Wort zu entziehen.
9.
Der § 35 Abs. 4 lautet wie folgt:
-
(4) Im Falle der Durchführung einer
Abstimmung mit Stimmzetteln nominieren die zwei kleinsten im Gemeinderat vertretenen Parteien je ein Gemeinderatsmitglied zur Auszählung
der Stimmzettel. Leere Stimmzettel
sowie Stimmzettel, die keine zweifelsfrei erkennbare Willensäußerung enthalten, sind ungültig.
10. Der § 35 Abs. 7 lautet wie folgt:
-
(7) Hat über einen Antrag eine
Debatte nicht stattgefunden und verlangt auch kein Gemeinderatsmitglied
eine Abstimmung hierüber, so wird
der betreffende Antrag wenn in der
betreffenden Sitzung dieser Fehler
nicht erkannt wird, auf die nächste
allgemeine Gemeinderatssitzung vertagt.
11. Der § 43 lautet wie folgt:
-
Wenn der Stadtsenat im Einzelfall
nichts anderes beschließt, so ist der
Magistratsdirektor den Sitzungen mit
beratender Stimme beizuziehen. Die
Beiziehung anderer sachkundiger
Personen kann auf Antrag jedes Mitglieds des Stadtsenates mit Mehrheit
beschlossen werden.
12. Dem § 44 wird nachfolgender Abs. 3
angefügt:
-
(3) Die Niederschrift ist in schriftlicher
Ausfertigung binnen drei Tagen ab
ihrer Fertigstellung jeder Gemeinderatspartei zu übermitteln.