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Jahr: 2004

/ Ausgabe: 2004_04-April.pdf

- S.93

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- 505 -

B: Antrag des Bau- und ProjektAusschusses vom 19.4.2004:
Die Auflage des Entwurfes des Allgemeinen Bebauungsplanes Nr. HA B4, Höttinger Au, Bereich zwischen Fischerhäuslweg und Amberggasse
nördlich des Fürstenweges, Gpn. 1678/250 und 1678/251, KG Hötting,
wird gemäß § 56 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 (TROG) beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 65 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 (TROG)
der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Erlassung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf
von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer Kraft.

19.

III 2910/2003
Ergänzender Bebauungsplanentwurf Nr. WI - B2/1,
Wilten, Bereich Templstraße 7 bis 17 und Franz-Fischer-Straße 4 bis 16 (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. WI - B2, Zeichn. Nr. 3610 - 2. Entwurf), gemäß § 56 Abs. 2 TROG 2001
------------------------------------------------------------------GR Ing. Krulis: Während der gesetzlichen Frist sind fünf Stellungnahmen eingegangen. Diese liegen dem Akt im Original bei.
In den Stellungnahmen wurden die Änderung der Baustruktur,
die Erhöhung der Geschosszahl, eine volumenoptimierte Planung und die
erhöhte Verkehrsbelastung über die künftige Tiefgaragenzufahrt beeinsprucht. Alle Stellungnahmen bezogen sich auf das Projekt der Lebenshilfe
Tirol (Franz-Fischer-Straße Nr. 4 a).
Die Änderung der Gebäudetypologie im rückwärtigen Villenbereich dürfte keine Verschlechterung der gegenständlichen Situation ergeben. Die inhaltlichen Änderungen wirken sich nur geringfügig oder sogar
vorteilhaft aus. Eine intensivierte Nutzung ist nicht erfolgt und die klaren,
kompakten und wirtschaftlichen Baukörper sind gestalterisch sinnvoll. Die
erhöhte Verkehrsbelastung wäre auch bei einer Bebauung des GrundstüGR-Sitzung 29.4.2004