Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_02-Feber.pdf
- S.34
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Recht erfüllen. Hierbei sind der Fantasie
beim Aufbau eines entsprechend restriktiven Regelwerks keine Grenzen gesetzt.
Gemäß Artikel 6 kann die Rechtsstellung
eines "langfristig Aufenthaltsberechtigten"
aus Gründen der öffentlichen Ordnung
oder der öffentlichen Sicherheit versagen.
Artikel 9 besagt, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr berechtigt ist, die
Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn diese
auf täuschende Art und Weise erlangt hat,
er sich während eines Zeitraumes von
zwölf aufeinander folgenden Monaten
nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat oder er eine Bedrohung für
die öffentliche Ordnung darstellt (hier ist
sogar eine Ausweisung möglich).
22.6
I-OEF 33/2009
Innsbrucker Kommunalbetriebe
AG (IKB), Einführung einer so
genannten "gesplitteten Abwassergebühr" (GR Kunst)
GR Kunst: Ich stelle gemeinsam mit
meinem Mitunterzeichner folgenden
dringenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Frau Bürgermeisterin als Eigentümervertreterin wird ersucht, unverzüglich
dahingehend auf die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) einzuwirken, dass im
Bereich der Kanal- Abwasservergebührung ab dem Jahr 2010 eine so genannte
"gesplittete Abwassergebühr" zu verrechnen ist.
Kunst und Haager, beide e. h.
Eine gerechtere Gebührenerhebung wie
bisher erfolgt durch die so genannte
gesplittete Abwassergebühr. Bei diesem
Verfahren werden die Gebühren getrennt
für die beiden Kostenanteile Niederschlagswasser und Schmutzwasser
ermittelt und abgerechnet. Die Schmutzwassergebühr berechnet sich wie bisher
nach dem Frischwasserverbrauch in
Euro/m³, allerdings verringert um die
Kostenanteile für die Niederschlagswasserbeseitigung.
GR-Sitzung 26.2.2009
Die Niederschlagswassergebühr für die
abzuleitende Regenwassermenge
berechnet sich auf der Grundlage der
befestigten und abflusswirksamen Flächen
in Euro/10m² und Jahr. Ziel der neuen
Gebührenordnung ist eine gerechtere
Verteilung der Kosten für die Abwasserbeseitigung entsprechend der tatsächlichen
Inanspruchnahme.
Die gesplittete Gebühr fördert zudem die
ökologisch gewünschte Entsiegelung der
Flächen. Soweit dies schadlos möglich ist,
sollte unbelastetes Niederschlagswasser
ortsnah dem natürlichen Wasserkreislauf
zugeführt werden, zum Beispiel durch
Versickerung oder direkte Einleitung in
Gewässer. Die gesplittete Abwassergebühr bietet Anreize, bei neuen Bauvorhaben Grundstücke möglichst nicht zu
befestigen und die Versiegelung von
bereits befestigten Flächen rückgängig zu
machen.
Die Größe der auf ihrem Grundstück
bebauten, befestigten und am öffentlichen
Abwasserkanal angeschlossenen Flächen
bestimmt die Höhe der Niederschlagswassergebühr. Deshalb ist es notwendig,
diese Flächen zu erheben. Für die
verschiedenen Versiegelungsflächen gibt
es unterschiedliche Bemessungswerte,
um dem Einzelfall in möglichst großem
Umfang gerecht zu werden.
Berücksichtigt werden nur solche Flächen,
von denen das Niederschlagswasser
mittelbar oder unmittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. Grundlage für die gesplittete Abwassergebühr ist
die Erhebung der bebauten, befestigten
und versiegelten Fläche, die direkt oder
indirekt in die öffentliche Kanalisation
entwässert. Die Gebührenungerechtigkeit
beim bisherigen Abrechnungsverfahren
nimmt mit der Grundstücksgröße zu.
Um den Aufwand für die Umstellung des
Abrechnungsverfahrens zu begrenzen,
kann der Gemeinderat beschließen, dass
nur Grundstücke mit großen Versiegelungsflächen von der Gebührenumstellung
betroffen sein sollen. Eine Abrechnung
nach der gesplitteten Abwassergebühr
könnte zum Beispiel nur für Grundstücke
mit einer reduzierten versiegelten und an
die Kanalisation angeschlossenen Fläche
größer/gleich 1.000 m² erfolgen (Pflicht-