Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 2006_10-Dezember.pdf
- S.129
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für die Voraussetzungen der Zuerkennung sowie für die Höhe dieser
Nebengebühr eine verordnungsmäßige Festlegung durch den Gemeinderat erforderlich gewesen wäre.
Von den 33 Bediensteten, die im Rechnungsjahr 2005 im Genuss einer
Stenotypistenzulage standen, befanden sich 29 in einem
privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt, 4 Personen waren pragmatisiert. Zwei MitarbeiterInnen waren der VGr. d/I-IV, 29 der
VGr. C (c)/I-IV und 2 der VGr. C (c), DKl. V zugehörig. Das finanzielle
Volumen dieser Zulage belief sich auf € 10,3 Tsd.
Zum Zeitpunkt der Einschau hatte sich der begünstigte Personenkreis
auf 30 DienstnehmerInnen reduziert. In diesem Zusammenhang wurde
festgestellt, dass einer Bediensteten die Auszahlung der Zulage anlässlich ihrer Überstellung von der VGr. d in die VGr. c eingestellt worden
ist, obwohl die für die Gewährung der Stenotypistenzulage maßgebliche Rechtsgrundlage bis dato weder abgeändert noch aufgehoben
worden ist und sich lt. Mitteilung der Abteilungsleitung hinsichtlich der
Verwendung der betroffenen Mitarbeiterin nichts geändert hat. Aus der
Sicht der Kontrollabteilung war somit eine rechtliche Basis für diese
Maßnahme nicht gegeben. Diesbezüglich wurde im Anhörungsverfahren auf einen Beschluss des Stadtsenates aus dem Jahr 1984 im Zusammenhang mit einer Änderung der Dienstzweigeverordnung verwiesen, wonach bei einer Überstellung von d nach c die Stenotypistenzulage dann einzustellen ist, wenn anstelle der Stenotypistenprüfung die
Dienstprüfung abgelegt wurde. Dies treffe bei der gemeinten Bediensteten im Gesundheitswesen zu.
Dieser Argumentation konnte so nicht beigetreten werden. Im Zusammenhang mit der angesprochenen Änderung der DZVO ist nämlich ein
vom damaligen Personalamtsleiter verfertigter, dem Beschluss des
Stadtsenates zugrunde liegender Aktenvermerk evident, aus dem klar
hervorgeht, dass die Zulage künftig nur dann gewährt wird, wenn die
praktischen Fähigkeiten in Maschinschreiben in Verbindung mit Kurzschrift im Sinne eines Erlasses des BM für Unterricht aus dem Jahr
1950 (Stenotypistenprüfung) nachgewiesen werden. Vor dem Inkrafttreten der Änderung der DZVO im Genuss der Zulage befindliche
DienstnehmerInnen ohne Prüfung, sollten diese bis zu einer allfälligen
Überstellung in die VGr C (c) weiter erhalten. Da die betreffende
Dienstnehmerin erst im August 1993 eingetreten und ihr die Zulage ab
Februar 1995 (bis Juni 2005) zuerkannt worden ist, wurde angenommen, dass das seinerzeit vorgelegte Diplom des Österreichischen Stenografenverbandes Wien vom Personalamt als Nachweis im Sinne des
Ministeriumserlasses anerkannt worden ist. Andernfalls müsste unterstellt werden, dass der Mitarbeiterin die Zulage damals zu Unrecht gewährt bzw. die Zuerkennung der Stenotypistenzulage in der Praxis
nicht entsprechend dem Beschlusswortlaut gehandhabt worden ist.
Unabhängig davon wurde zusammenfassend bemerkt, dass die der
Einführung der Stenotypistenzulage seinerzeit zu Grunde gelegten
ZI. KA-11534/2006
des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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