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Jahr: 2006

/ Ausgabe: 2006_10-Dezember.pdf

- S.139

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Meinung, dass es sich hierbei um eine Finanztransaktion handelt, die
im Jahr 2006 stattgefunden hat und daher in der Vermögensrechnung
2005 nicht aufzunehmen gewesen wäre.
Weiters sind bei den Wertpapieren des Umlaufvermögens zum
31.12.2005 Namensanteile eines Fonds mit einem Wert von
€ 60.798,76 ausgewiesen worden. Aus der diesbezüglichen Zeichnungsabrechung vom 2.2.2006 war ersichtlich, dass diese Veranlagung
ebenfalls „erst“ im Jahr 2006 abgewickelt worden ist. Auch in diesem
Fall wurde keine periodengerechte Abgrenzung vorgenommen.
Außerdem stellte die Kontrollabteilung fest, dass zwei Veranlagungsbeträge dem falschen Wertpapier zugeordnet worden sind. Der zuständige Sachbearbeiter wurde darauf aufmerksam gemacht und hat eine
Bereinigung im Zuge der Erstellung der Vermögensrechung 2006 zugesagt.
Kassenbestand,
Schecks, Guthaben bei
Kreditinstituten

Die Position „Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten“
wurde, wie auch im Anhang zur Vermögensrechnung 2005 angeführt,
zum Stichtag 28.2.2006 ausgewiesen und konnte daher mit dem Vorjahr nicht verglichen werden.

Periodenreine
Abgrenzung

Abschließend hat die Kontrollabteilung empfohlen, sämtliches Vermögen bzw. sämtliche Schulden im Sinne einer periodenreinen Abgrenzung und unter Berücksichtigung der Zahlungsflüsse des Auslaufmonats künftig zum Stichtag 31.12. auszuweisen bzw. zu bewerten.
Nach erfolgter Kosten-/Nutzenanalyse seitens der Fachabteilung der
MA IV ist der Kontrollabteilung mitgeteilt worden, dass deren Empfehlung hinsichtlich einer periodenreinen Abgrenzung bei der Erstellung
des Vermögens- und Schuldennachweises für das Jahr 2006 umgesetzt
werden wird.
7 Voranschlagsunwirksame Gebarung

Voranschlagsunwirksame Gebarung

Gemäß § 17 Abs. 2 Z 12 VRV ist dem jeweiligen Rechnungsabschluss
ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen Gebarung, gegliedert nach
den während des Finanzjahres geführten Konten, anzuschließen.
Im Rahmen der Prüfung des Rechnungsabschlusses 2005 hat die Kontrollabteilung wiederum stichprobenartig Einsicht in Teilbereiche der
voranschlagsunwirksamen Gebarung genommen.

Schadenswiedergutmachung aus Mieten

ZI. KA-11534/2006

In den Vorjahren wurde ein als „Schadenswiedergutmachung aus Mieten“ bezeichneter offener Betrag von € 44.845,03 näher untersucht.
Der zugrunde liegende Vorgang betraf einen Schaden, den ein städtischer Bediensteter unter Ausnützung seiner Position der Stadtgemeinde Innsbruck zugefügt hat. Seit mehreren Jahren wurden verschiedene
Aktivitäten zur Betreibung dieser Rechtssache eingeleitet, die jedoch
allesamt erfolglos geblieben sind.

des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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