Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2006

/ Ausgabe: 2006_07-Juli.pdf

- S.83

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- 506 -

ordnungskonzeptes (ÖROKO) gefasst,
wobei dieser Beschluss jedoch erst dann
rechtswirksam wird, wenn innerhalb der
Auflagefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hiezu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Der Punkt d) sowie der nächste Punkt e)
betrifft Liegenschaften, die im Zusammenhang mit der Errichtung der "Hungerburgbahn-Neu" vom Eigentümer Siegfried
Mayr angekauft worden sind.
GR Mag. Fritz: Ich glaube, der letzte Satz
vom Obmann des Bauausschusses war
etwas missverständlich. Der Beschluss
betrifft nicht die Liegenschaften, die wir für
die Nordkettenbahnen gekauft haben,
sondern ein Grundstücksgeschäft im
Zusammenhang mit den Nordkettenbahnen, das ein anderes Grundstück betrifft,
welches umgewidmet werden soll.
Sie werden sich alle noch erinnern, dass
wir im vorigen Jahr einen Kaufvertrag mit
einem Kaufpreis, den ich jetzt nicht nenne,
und einer weiteren Bedingung abgeschlossen haben. Dieser Kaufpreis gilt,
wenn das jetzt gegenständliche Grundstück des gleichen Eigentümers mit einer
bestimmten Dichte bebaut werden kann.
Wenn das nicht der Fall ist, wird ein
Aufpreis zum damals beschlossenen
Kaufpreis fällig. Hierbei geht es im
Vergleich zum damaligen Preis um eine
erkleckliche Summe.
Ich möchte noch etwas sagen, da Bgm.Stellv. Mag. Dr. Platzgummer in einer
Zeitung missverständlich zitiert wurde.
Auch wenn wir nicht umwidmen, sondern
den erhöhten Kaufpreis zahlen würden,
wären wir nicht vertragsbrüchig, denn ein
privatrechtlicher Kaufvertrag, der eine
öffentlich-rechtliche Verordnung wie eine
Flächenwidmung als zwingende Bedingung enthielte, wäre nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB)
nichtig, weil sittenwidrig.
Das ginge gar nicht, denn wir können nicht
in einen Kaufvertrag "wir widmen um"
hineinschreiben. Man kann in den
Kaufvertrag nur "wenn, dann kostet es mit
Widmung so und so viel und ohne
Widmung kostet es so und so viel"
schreiben. Ein privatrechtlicher Kaufvertrag kann nicht einen öffentlich-rechtlichen
Akt präjudizieren.
GR-Sitzung 13.7.2006

Dieser öffentlich-rechtliche Akt, nämlich
die Verordnung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO) und der
Flächenwidmung, ist an präzise gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Es ist
nicht so, dass der Gemeinderat widmen
kann, was ihm gerade durch den Kopf
geht. Im Tiroler Raumordnungsgesetz
(TROG) ist genau enthalten, dass das
Örtliche Raumordnungskonzept (ÖROKO)
geändert werden kann, wenn wichtige
Gründe des öffentlichen Interesses
vorliegen. Die Flächenwidmung kann
geändert werden, wenn es einer geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde
nicht im Wege steht.
Jetzt ist das Problem vorhanden, dass
dieses Grundstück, das wir im gültigen
Örtlichen Raumordnungskonzept (ÖROKO) umwidmen, Biotopschutz, Naturlandschaft, Erholungslandschaft, Erhaltung der
Kulturlandschaft, ökologische Freihaltefläche, enthält. Das sind alles gute Begründungen für Freihalteflächen, die wir im
Instrumentarium des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO) haben. Diese
treffen auf verschiedene Teile des rund
6.500 m2 großen Grundstückes zu.
Es gibt einen Bericht der Mag.-Abt. III,
Stadtplanung, der auch sehr ausführlich
anführt, dass es eigentlich aus raumordnerischer bzw. planerischer Sicht keine
wirklich überzeugenden Gründe für eine
Umwidmung gibt.
(Bgm. Zach: Das ist nicht wahr.)
Es gibt eine einzige stichhaltige Begründung für die Umwidmung, die wie folgt
lautet:
"Die politische Zielsetzung einer Minimierung allfälliger zusätzlicher Kosten."
Das ist jetzt zwar ein nachvollziehbarer
Grund, aber ein Grund der leider unter
Aufgaben und Ziele der Örtlichen Raumordnung § 27 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) nicht vorkommt. Planungsrechtlich, raumordnungsrechtlich und
stadtentwicklungspolitisch gibt es keine
wirklich guten Gründe, dieses Grundstück
umzuwidmen. Der einzig gute Grund ist,
dass wir uns den Aufpreis ersparen, der
damals vereinbart wurde. Ich sage, dass
das ein nachvollziehbarer und wichtiger
Grund ist. Ob er im Tiroler Raumord-