Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2006

/ Ausgabe: 2006_07-Juli.pdf

- S.146

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vereinbart worden. Weiters wurde der Beginn der Firmenpensionszahlungen vertraglich mit dem ersten Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses festgelegt. Vergleichsweise dazu werden im Bereich der
Stadtgemeinde Innsbruck Pensionszuschüsse, sofern ein Anspruch
hierauf überhaupt noch besteht, erst ab dem auf die Beendigung des
Abfertigungszeitraumes folgenden Monatsersten gewährt. Dies wäre im
Gegenstandsfall 6 Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses
gewesen.
Für die dem Geschäftsführer gegebene Pensionszusage hat sich dieser
im Gegenzug bereit erklärt, auf seine mit Stichtag 31.12.2001 bestehenden Ansprüche aus noch nicht konsumierten Urlaubszeiten sowie
aus allenfalls nicht als abgegolten anzusehenden Überstundenleistungen gegenüber der OSVI zu verzichten. Dazu ist anzumerken, dass in
der Bilanz zum 31.12.2001 eine Urlaubsrückstellung für nicht verbrauchten Urlaub des Geschäftsführers für 106 ½ Tage gebildet worden ist, dies allerdings ohne Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt
bereits verjährten Ansprüche im Ausmaß von 31 ½ Urlaubstagen.
Seitens der Gesellschaft wurde dazu im Anhörungsverfahren angemerkt, dass diese Regelung in engem sachlichen Zusammenhang mit
dem Verzicht des Geschäftsführers auf die Geltendmachung von
Ansprüchen aus nicht konsumierten Urlaubstagen gesehen werden
müsse und diese Ansprüche unter Zugrundelegung einer Normalarbeitszeit von täglich 8 Stunden einer letztlich verzichteten Normalarbeitszeit von mehr als sechs Monaten entsprechen würde. Die Kontrollabteilung nahm diese Argumentation zur Kenntnis was jedoch nichts
daran ändert, dass die Urlaubsrückstellung zum Jahresultimo 2001 in
einem zu hohen Ausmaß in der Bilanz ausgewiesen worden ist.
Abfertigungsverpflichtungen

Die Abfertigungsansprüche der Bediensteten sind in den einschlägigen
arbeitsrechtlichen Vorschriften (Angestelltengesetz) geregelt und sehen
je nach der Dauer der Dienstzeit Abfertigungssätze bis zu 12 Monatsentgelten vor. Als Vorsorge für diese latenten Verpflichtungen hat die
OSVI eine Abfertigungsrückstellung gebildet und entsprechend § 224
Abs. 3 HGB in ihren Bilanzen gesondert ausgewiesen. Dies trifft allerdings nur mehr auf solche Arbeitsverhältnisse zu, die noch dem alten
Abfertigungsrecht unterliegen. Für jene Dienstverhältnisse, die nach
dem 31.12.2002 begonnen worden sind, gelten grundsätzlich die Bestimmungen des BMVG (BGBl. I/2002 i.d.g.F.), mit dem der Komplex
der Abfertigungen einer Neuregelung unterzogen worden ist. Dieses
neue System ist beitragsorientiert und wird durch monatliche Beiträge
der Arbeitgeber in eigene Mitarbeitervorsorgekassen finanziert. Der mit
der Neuregelung den Arbeitgebern auferlegten Verpflichtung, eine Mitarbeitervorsorgekassa auszuwählen, ist die OSVI nachgekommen. Die
nach den Bestimmungen des ArbVG (§ 97 Abs. 1 Z 1 b) hierüber abzuschließende Betriebsvereinbarung liegt ebenfalls vor.

Abfertigungsanwartschaften übernommener Bediensteter

Im Zuge der am 1.7.2004 erfolgten Betriebsübernahme des Landessportcenters sind die Dienstverhältnisse der dort beschäftigt gewesenen DienstnehmerInnen auf die OSVI übergegangen, im Sinne des

Zl. KA-518/2006

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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