Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 2006_07-Juli.pdf
- S.147
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AVRAG (§ 3 bis 6) hatte die Gesellschaft sämtliche Arbeitgeberrechte
und –pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen mit zu übernehmen. In
Bezug auf die davon auch berührten Abfertigungsanwartschaften vermisste die Kontrollabteilung entsprechende Verhandlungen mit dem
Verein „Landessportcenter Tirol“ bzw. dem Land Tirol als Fruchtgenussbesteller mit dem Ziel einer diesbezüglichen Kostenaufteilung im
Verhältnis der bei beiden Dienstgebern zurückgelegten Dienstzeiten.
Aus derzeitiger Sicht verbleiben sämtliche Abfertigungslasten aus den
übernommenen Dienstverhältnissen bei der OSVI.
Im Rahmen der Stellungnahme wurde mitgeteilt, dass ursprünglich
eine Auflösung des Vereines Landessportcenter vorgesehen gewesen
sei und Ansprüche daher nur über das Land geltend gemacht hätten
werden können. Die Gesellschaft werde dazu nun in Verhandlungen mit
dem Verein treten.
Freiwillige Abfertigungs- Im Zusammenhang mit der Auflösung von Dienstverhältnissen wurde
zahlungen
festgestellt, dass die OSVI im untersuchten Zeitraum mehrere Male
ausscheidenden Mitarbeitern freiwillige Abfertigungszahlungen, in einem Fall u.a. als „Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Übergabe
aller Unterlagen (Konzepte, Schriftstücke, Dateien auf dem PC,
Schlüssel, Ausweise etc.)“, gewährt hat. Die Kontrollabteilung hält diese Vorgangsweise für entbehrlich, vielmehr sollten künftig im Bedarfsfall sämtliche dem Unternehmen in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber
zur Verfügung stehenden arbeitsrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um eine geordnete Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu gewährleisten.
Vergleichszahlung
Im Jänner 2004 hat die Gesellschaft für den Bereich Sportmarketing
und Projektmanagement für Großveranstaltungen einen zusätzlichen
Mitarbeiter eingestellt, wobei hinsichtlich seiner Agenden auch Tätigkeiten in Richtung einer allfälligen Innsbrucker Olympiabewerbung angedacht waren. Mit Genehmigung des Aufsichtsrates vom 20.1.2004 wurde der Geschäftsführer im Lichte des § 11 Abs. 1 lit. i des Gesellschaftsvertrages zum Abschluss eines entsprechenden Anstellungsvertrages ermächtigt, das Dienstverhältnis ist auf unbestimmte Dauer eingegangen worden. Nachdem die Aufgabenstellungen rund um eine
Olympiabewerbung von Innsbruck aus außerhalb des Einflussbereiches
der OSVI gelegenen Gründen nicht zum Tragen gekommen sind und in
der Organisation des Unternehmens auch kein adäquater Arbeitsbereich für eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Mitarbeiters zur
Verfügung stand, kam es bereits 16 Monate später zur Auflösung des
Dienstverhältnisses. Die Trennung erfolgte einvernehmlich unter Zahlung einer freiwilligen Abfertigung bzw. Vergleichssumme in der Höhe
von 7 Monatsbruttobezügen zum 30.6.2005, woraus der Gesellschaft
schließlich Kosten in der Höhe von rd. € 35,1 Tsd. erwachsen sind.
Wenngleich die Auflösungsmodalitäten in der Generalversammlung
vom 21.6.2005 zur Kenntnis genommen worden sind, vertritt die Kontrollabteilung die Meinung, dass das gegenständliche Dienstverhältnis
Zl. KA-518/2006
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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