Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_13-Dezember.pdf

- S.121

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34.

Einbringung von Anträgen

34.1

I-OEF 107/2012
Konsequente Unterbindung des illegalen Glücksspiels in Innsbruck
(GR Federspiel)

GR Federspiel: Ich stelle mit meiner Mitunterzeichnerin und meinen Mitunterzeichnern
folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Landeshauptstadt Innsbruck wird bei
der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels
nach § 19 Abs.1 des Gesetzes vom
2.7.2003, mit dem das Veranstaltungswesen in Tirol geregelt wird (Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 {TVG}) in Hinkunft uneingeschränkt mit den lokalen Behörden der
Bundespolizei zusammenarbeiten. Insbesondere werden diesen Behörden auf deren
Ersuchen hin unmittelbar alle vorhandenen
Auskünfte über die Standorte jener Spielautomaten, für die Vergnügungssteuer eingehoben wird, erteilt.
Des Weiteren wird die Frau Bürgermeisterin
beauftragt, unverzüglich Kontakt mit dem
Landesgesetzgeber aufzunehmen, um auf
eine Novellierung des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 1982 in dem Sinne hinzuwirken, dass die Problematik, dass illegale
Aktivitäten besteuert werden, beseitigt wird.
Federspiel, Dengg, Haager, Mag. Abwerzger, Kunst und Mag. Dr. Überbacher,
alle e. h.
Glücksspiel kann zu Suchtverhalten und in
weiterer Folge zu mannigfaltigen Problemen
für die Betroffenen führen. Das vom Amt der
Tiroler Landesregierung/Abteilung Soziales
herausgegebene "Tiroler Suchtkonzept 2012" widmet sich dieser Problematik
an mehreren Stellen.
So heißt es auf Seite 22: "Während sich die
stoffgebundenen Störungen auf gesundheitliche Schäden beschränken, werden die
nicht stoffgebundenen Störungen als Impulskontrollstörungen mit einem Element
der Selbst- oder Fremdschädigung klassifiziert. Eine stoffungebundene Abhängigkeit
oder Störung der Impulskontrolle wird angenommen, wenn ein bestimmtes Verhalten
wiederholt als unwiderstehlich erlebt und
befolgt wird. (…) ICD-10 kennt unter abnorme Gewohnheiten und Störungen der
Impulskontrolle (F63.x) vier solche StörunGR-Sitzung 13.12.2012

gen. So wird pathologisches und zwanghaftes Spielen - allerdings nicht das exzessive
Spielen manischer PatientInnen, nicht das
Spielen bei dissozialer Persönlichkeitsstörung und nicht das Spielen und Wetten ohne nähere Angaben - mit der Codierung
F63.0 beschrieben. (…) Dabei geht das
größte Gefährdungspotenzial von Glücksspielautomaten, Sportwetten und - allerdings mit deutlichem Abstand - den klassischen Casinospielen aus. (…) (Mörsen 2009)."
Auf Seite 54 des Konzeptes heißt es unter
dem Titel "Pathologisches Glücksspiel":
"Laut ICD-10 versteht man unter pathologischem Spielen eine Störung, die in häufigem und wiederholtem episodenhaftem
Glücksspiel besteht, das die Lebensführung
der betroffenen PatientInnen beherrscht und
zum Verfall der sozialen, beruflichen, materiellen und familiären Werte und Verpflichtungen führt."
Bei einer österreichweiten Studie zur
Glücksspielsucht (Kalke et al. 2011) wiesen
0,4 % aller Befragten ein problematisches
und 0,7 % ein pathologisches Spielverhalten nach DSM-IV auf. Unter Berücksichtigung der Konfidenzintervalle ergibt das auf
Österreich hochgerechnet zwischen 16.000
und 35.000 Personen mit problematischem
Spielverhalten und zwischen 27.000 und
50.000 Personen mit pathologischem Spielverhalten (in Tirol wären das rund 4.000
Personen mit pathologischem Spielverhalten und über 2.000 weitere gefährdete Personen).
Von jenen Personen, die im vergangenen
Jahr an einem Glückspiel teilgenommen
haben, weist 1 % ein problematisches und
1,6 % ein pathologisches Spielverhalten
auf. Männer zwischen 18 und 35 Jahren
und speziell Personen mit geringerem Bildungsniveau sind am häufigsten betroffen.
Ein besonders hohes Gefährdungspotenzial
konnten die AutorInnen für Automatenglücksspiele und Sportwetten zeigen.
Im Bundesländervergleich ergab die Studie
mit 2,4 % mit pathologischem Spielverhalten für Tirol die höchste Prävalenzzahl im
gesamten Bundesgebiet, wobei die regionalen Ergebnisse aufgrund der relativ geringen Stichprobengröße mit Vorsicht zu interpretieren sind.