Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2005

/ Ausgabe: 2005_07-Juli.pdf

- S.121

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- 1150 -

möglichkeiten -, dass mit diesem Vertragswerk keine Kosten verbunden
sind.
Wenn die Frau Bürgermeisterin etwas anderes behauptet, muss
sie dem Gemeinderat einen anderen Beschluss vorlegen. Sie kann nicht zuerst im Gemeinderat inhaltlich etwas beschließen lassen und ein halbes
bzw. ein Dreivierteljahr später die genauen Kosten bekannt geben. Das
geht laut Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck nicht, sondern muss im
Gemeinderat mit beschlossen werden.
Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Bielowski: Zur Geschäftsordnung!
GR Dr. Patek, das ist Deine Interpretation der Geschäftsordnung, aber die
Interpretation der Geschäftsordnung macht der Vorsitzende. Meine Interpretation der Geschäftsordnung ist eine andere. Das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck schreibt bei Anträgen, die im Gemeinderat eingebracht werden, zwingend vor, dass eine entsprechende Deckung vorzusehen ist.
Der vorliegende Antrag ist ein Beschluss über eine Vereinbarung. Die Vereinbarung als solche, ist ex lege mit keinerlei Kosten verbunden und daher ist eine entsprechende Beschlussfassung über Kosten nicht
notwendig. Eine entsprechende Kostenbeteiligung für das Gesamtprojekt
als solches, ist dann selbstverständlich an eine diesbezügliche Beschlussfassung durch die entsprechenden städtischen Gremien zuzuführen. Das
steht außer Zweifel und ist auch nicht Gegenstand der Diskussion.
GR Dr. Patek: Zur Geschäftsordnung! Wenn es darum geht,
dass man sich an einem Gesamtprojekt beteiligt und dann ein gesonderter
Beschluss kommt, verstehe ich nicht, warum man ohne eine solche vertragliche Vereinbarung mit dem vorliegenden Vertrag, Rechte an einen Dritten
abtritt. Das tun wir.
In diesem Vertrag steht nur, welche Rechte, nämlich Mitsprache …
(Bgm. Zach: Jetzt reden wir immer von den € 4,5 Mio, von denen die Bank
für Tirol und Vorarlberg {BTV} € 3 Mio und die Stadt Innsbruck
€ 1,5 Mio zahlt. Vor der Sitzung des Gemeinderates haben wir die letzte
Besprechung gehabt.)

GR-Sitzung 14.7.2005