Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2007

/ Ausgabe: 2007_10-Dezember.pdf

- S.8

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Ersuchen gilt auch dann, wenn die
tatsächliche postalische Übermittlung
schon früher erfolgt sein sollte.
Die Berichte des Rechnungshofes stehen
unter www.rechnungshof.gv.at auch im
Internet zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
SChef Mag. Wolfgang Wiklicky
Leiter der Sektion 3
Finanz und Infrastruktur"
Bgm.in Zach übergibt den Vorsitz an
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger.

3.

I-Präs. 609e/2007
Entwurf einer Verordnung des
Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, mit der
die Friedhofsordnung für die
städtischen und nichtstädtischen Friedhöfe geändert wird

ist die entsprechende Anpassung vorzunehmen.
Der zweite Punkt betrifft eine sprachliche
Bereinigung hinsichtlich von Bereichen in
Friedhöfen, wo Trittplatten gelegt sind.
Dort steht, dass kein Kies ausgebracht
werden kann. Das war missverständlich,
weil die Mitarbeiter der Mag.-Abt. III,
Friedhöfe, gemeint haben, dass sich das
auch auf das Grabbeet bezieht. Sprachlich
wurde das jetzt bereinigt, da es einen
Beschwerdefall gegeben hat.
Der dritte Punkt betrifft die Gebührenordnung, sodass es nun möglich ist, bei
Verlängerungen die Friedhofsgebühr auf
fünf Jahre und nicht mehr wie bisher auf
insgesamt zehn Jahre zu entrichten.
Das sind die drei verschiedenen Anpassungen bzw. Änderungen.

4.

IV 17070/2007
IISG-RA 448/2007/KOB
Stadtgemeinde Innsbruck, Verkauf des Baurechtes am städtischen Grundstück 920/2, vorgetragen in EZ 1097, Grundbuch
81102 Amras (Rossaugasse 1),
von Raggl Gustav an Ing. Mag.
Wallig Franz

Entwurf einer Verordnung des
Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, mit der
die Friedhofsgebührenordnung
für die städtischen Friedhöfe in
Innsbruck geändert wird
Beschluss (einstimmig):

Beschluss (einstimmig):

Antrag des Stadtsenates vom 5.12.2007:

Antrag des Stadtsenates vom 5.12.2007:

1.

Beiliegender Entwurf einer Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, mit der die
Friedhofsordnung für die städtischen
und nichtstädtischen Friedhöfe geändert wird, wird genehmigt.

1.

2.

Beiliegender Entwurf einer Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, mit der die
Friedhofsgebührenordnung für die
städtischen Friedhöfe in Innsbruck
geändert wird, wird genehmigt.

Die Stadtgemeinde Innsbruck stimmt
dem Verkauf des Baurechtes am
städtischen Grundstück 920/2, vorgetragen in EZ 1097, Grundbuch 81102
Amras (Baurechtseinlage EZ 1097,
Grundbuch 81102 Amras - Rossaugasse 1), von Gustav Raggl an Ing.
Mag. Franz Wallig zu und macht von
dem ihr zustehenden Vorkaufsrecht
keinen Gebrauch, dies unter der Bedingung, dass der Käufer und neue
Baurechtsnehmer zugunsten der
Stadtgemeinde Innsbruck neuerlich
ein Vorkaufsrecht zu den Bedingungen des alten Baurechtsvertrages
unentgeltlich einräumt.

2.

Die Stadtgemeinde Innsbruck erteilt
bereits jetzt ihre Zustimmung zur Weitergabe des Baurechtes innerhalb der

Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: Ich darf
vielleicht in aller Kürze die drei Punkte, die
geändert werden sollen, ansprechen:
Der erste Punkt betrifft jene Verstorbenen,
die der Anatomie übergeben werden. Sie
werden schon seit einiger Zeit kremiert
und in einem Sammelgrab bestattet. Hier
GR-Sitzung 13.12.2007