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Jahr: 2007

/ Ausgabe: 2007_10-Dezember.pdf

- S.112

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- 983 -

schaft zu einer derartigen Verordnungsermächtigung signalisiert werden, wird die Stadt Innsbruck eine
Baumschutzssatzung in Form einer
Selbstbindung für den eigenen städtischen Baumbestand erarbeiten.
Mag.a Schwarzl e. h.
Zur Aufrechterhaltung und Verbesserung
der heimischen Artenvielfalt, eines
ausgewogenen Naturhaushaltes, des
örtlichen Kleinklimas, eines gesunden
Wohnumfeldes und zur Sicherung des
typischen Orts- und Landschaftsbildes, ist
der sorgsame und wertschätzende
Umgang mit dem Baumbestand in der
Stadt notwendig.
Etliche österreichische und deutsche
Städte (unter anderem unsere Partnerstadt Freiburg) haben daher auf Basis von
jeweiligen Landesgesetzen, Baumschutzverordnungen/Satzungen erlassen.
Ziel derartiger Verordnungen/Satzungen
ist nicht die Erhaltung jedes Baumes an
jedem Standort um jeden Preis, sondern
vor allem die Interessenabwägung
zwischen den oben genannten Baumfunktionen, die im allgemeinen öffentlichen
Interesse gelegen sind und diesen oftmals
entgegenstehenden anderen öffentlichen
sowie privaten Interessen.
Das heißt, dem Stadtbaum wird ein über
seinen Brennholzwert hinausgehender,
seinen ökologischen und stadtgestalterischen Aufgaben gerecht werdender Wert
beigemessen. Das soll einerseits zu einem
sorgsameren Umgang mit den Stadtbäumen bei der Baumpflege bzw. bei der
Gestaltung ihres direkten Umfeldes
(Wurzel- und Kronenumfeld) führen, das
abwäglose Entfernen von Bäumen
verhindern und im Falle von Baumentfernung nach erfolgter Interessensabwägung
zu Ersatzpflanzungen bzw. zur Entrichtung
von Ausgleichsabgaben führen.
Wie den vorliegenden Beispielen zu
entnehmen ist, enthalten derartige
Baumschutzsatzungen natürlich auch
Ausnahmen, wie zum Beispiel für Obstgärten und für Bäume geringen Stammumfanges oder Kronendurchmessers usw.,
die ohne weiteres entfernt werden dürfen.

GR-Sitzung 13.12.2007

Baumschutzsatzungen sind somit nicht
Baumschutz um des Baumschutzes willen,
sondern Instrumente, die ökologischen
Systemen den ihnen angemessenen Wert
zukommen zu lassen und Interessensabwägungen vorzunehmen.
In Tirol fehlt derzeit der rechtliche Rahmen, der es Gemeinden ermöglichen
würde, in ihrem Wirkungsbereich solche
Verordnungen zu erlassen. Unter den
derzeit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen könnte die Stadt Innsbruck
lediglich eine Art Selbstverpflichtung
eingehen, die allerdings nur auf den
öffentlichen Baumbestand der Stadt
Innsbruck anwendbar wäre.
Im Sinne einer wirklich effektiven Baumschutzsatzung, wäre daher eine entsprechende Verordnungsermächtigung im
Rahmen eines Landesgesetzes notwendig.
Da das Tiroler Naturschutzgesetz explizit
nicht in geschlossenen Ortschaften gilt,
erscheint eine entsprechende Verortung
einer derartigen Verordnungsermächtigung in den Bestimmungen über die
örtliche Raumordnung gemäß Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) als
zielführend.
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: Diesen
Antrag habe ich schon vor zwanzig Jahren
im Gemeinderat gestellt.

22.9

I-OEF 134/2007
Städtenetzwerk Mayors for
Peace, Beitritt (GR Hof)

GR Hof: Ich stelle gemeinsam mit meinen
Mitunterzeichnern folgenden Antrag, der
jetzt leider kein Allparteienantrag geworden ist. Hinsichtlich der Fraktion "Für
Innsbruck" bin ich enttäuscht, dass sie
sich dem Antrag nicht als Unterzeichnerin
anschließen wollten, zumal die Frau
Bürgermeisterin "Mayors for Peace"
neulich schriftlich ihre Wertschätzung
ausgedrückt hatte.
Mir wurde gesagt, dass man davon
ausgeht, man soll nur dort Mitglied
werden, wo man sich auch tatsächlich
aktiv als Stadt einbringt. Das hat zwar
etwas für sich, aber in diesem Fall handelt