Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_07-Juni.pdf
- S.44
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gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst
dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb
der Auflagefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hiezu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer
Kraft.
21.
III 1400/2012
Bebauungsplan und Ergänzender
Bebauungsplan Nr. WI - B16, Wilten, Bereich Innrain Nr. 98 (teilweise als Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14/t), gemäß § 56
Abs. 1 und 2 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2011
GR Buchacher: Während der gesetzlichen
Frist ist eine Stellungnahme eingegangen,
die dem Akt im Original beiliegt.
Die Stellungnahme bezieht sich auf das
Grundstück Innrain Nr. 68, das außerhalb
des gegenständlichen Planungsbereiches
liegt.
Der geforderte Projektsicherungsvertrag
liegt vor, sodass der Beschluss des Bebauungsplanes empfohlen wird.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Wohnbau und Projekte vom empfiehlt dem
Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
12.6.2012:
Der Bebauungsplan und Ergänzende Bebauungsplan Nr. WI - B16, Wilten, Bereich
Innrain Nr. 98 (teilweise als Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 14/t) gemäß § 56
Abs. 1 und 2 Tiroler Raumordnungsgesetz
{TROG} 2011), wird beschlossen.
Mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer Kraft.
22.
III 10738/2011
Bebauungsplan Nr. AL - B37, Arzl,
Bereich östlich Kreuzgasse und
nördlich Fuchsrain, gemäß § 56
Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2011, 2. Entwurf
GR Buchacher: Während der gesetzlichen
Frist sind keine Stellungnahmen eingegangen. Der geforderte Vertrag ist abgeschlossen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig (bei Stimmenthaltung
von GRin Dr.in Krammer-Stark; 1 Stimme):
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
12.6.2012:
Der Bebauungsplan Nr. AL - B37, Arzl, Bereich östlich Kreuzgasse und nördlich
Fuchsrain gemäß § 56 Abs. 1 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) 2011,
2. Entwurf, wird beschlossen.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden Flächenwidmungen außer
Kraft.
23.
III 2670/2012
Örtliches Raumordnungskonzept
(ÖROKO) Nr. AM - Ö30, Amras,
Bereich westlich Amraser-SeeStraße Nr. 56c, Grünzug AmrasPradl-Reichenau (als Änderung
des Örtlichen Raumordnungskonzeptes {ÖROKO} 2002), gemäß
§ 32 Tiroler Raumordnungsgesetz
(TROG) 2011
GR Buchacher: Während der gesetzlichen
Frist ist eine Stellungnahme eingegangen.
Sie liegt dem Akt im Original bei.
Es wird bemerkt, dass IKEA bereits genügend Verkaufsflächen hätte. Zudem wird die
Befürchtung geäußert, die Freifläche zwischen IKEA und Amras Dorf würde Stück
für Stück verbaut werden.
Verträglichkeitsuntersuchungen und Handelsflächenstudien stufen das Projekt als
wirtschaftsstrukturell, städtebaulich und
raumordnerisch sinnvoll und verträglich ein.
GR-Sitzung 21.6.2012