Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_10-November.pdf
- S.47
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im Falle der Erhebung eines Einspruches durch den betreffenden Redner
gegen seine Entscheidung ohne Eröffnung der Debatte hierüber der
Gemeinderat. Die Redezeit hierfür
beträgt höchstens vier Minuten, bei
Überschreitung derselben hat der
Vorsitzende das Wort zu entziehen.
8.
9.
§ 26 Abs. 2 lautet wie folgt:
(2) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung oder zum Anbringen von persönlichen oder tatsächlichen Berichtigungen sind jederzeit zu berücksichtigen. Ist über einen Gegenstand der
Tagesordnung bereits abgestimmt
worden, sind derartige Wortmeldungen dazu nicht mehr zulässig. Die
Redezeit hierfür beträgt höchstens
vier Minuten, bei Überschreitung derselben hat der Vorsitzende das Wort
zu entziehen.
§ 35 Abs. 4 lautet wie folgt:
(4) Im Falle der Durchführung einer
Abstimmung mit Stimmzetteln nominieren die zwei kleinsten im Gemeinderat vertretenen Parteien je ein Gemeinderatsmitglied zur Auszählung
der Stimmzettel. Leere Stimmzettel
sowie Stimmzettel, die keine zweifelsfrei erkennbare Willensäußerung enthalten, sind ungültig.
10. § 35 Abs. 7 lautet wie folgt:
(7) Hat über einen Antrag eine Debatte nicht stattgefunden und verlangt
auch kein Gemeinderatsmitglied eine
Abstimmung hierüber, so wird der
betreffende Antrag wenn in der betreffenden Sitzung dieser Fehler nicht
erkannt wird, auf die nächste allgemeine Gemeinderatssitzung vertagt.
11. § 43 lautet wie folgt:
Wenn der Stadtsenat im Einzelfall
nichts anderes beschließt, so ist der
Magistratsdirektor den Sitzungen mit
beratender Stimme beizuziehen. Die
Beiziehung anderer sachkundiger
Personen kann auf Antrag jedes Mitglieds des Stadtsenats mit Mehrheit
beschlossen werden.
12. Dem § 44 wird nachfolgender Abs. 3
angefügt:
(3) Die Niederschrift ist in schriftlicher
GR-Sitzung 19.11.2009
Ausfertigung binnen drei Tagen ab
ihrer Fertigstellung jeder Gemeinderatspartei zu übermitteln.
13. § 48 Abs. 1 lautet wie folgt:
(1) Die Zusammensetzung der Ausschüsse richtet sich nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes, während deren ziffernmäßige
Stärke vom Gemeinderat bestimmt
wird. Die Mitglieder werden von den
Gemeinderatsparteien dementsprechend entsandt, wobei jeder im Gemeinderat vertretenen Partei die Vertretung in allen Ausschüssen mit zumindest einem Mitglied zusteht.
14. § 51 lautet wie folgt:
(1) Abschriften der Geschäftsstücke
sind den Mitgliedern der Ausschüsse
in schriftlicher Form zumindest drei
Tage vor der jeweiligen Sitzung auszuhändigen.
(2) entfällt.
Mag. Denz e. h.
Zu den Punkten 1., 3. - 5. 12 und 14: Jede
Gemeinderatspartei bzw. jedes Mitglied
des Gemeinderates hat das Recht,
wichtige Dokumente in schriftlicher bzw.
elektronischer Form für den dauernden
eigenen Gebrauch übermittelt zu bekommen. Bisherige Praktiken, wie etwa die
mündliche Beantwortung von Anfragen,
sind undemokratisch und dienen nur dazu,
den Informationsfluss gegenüber oppositionellen Gruppierungen bzw. MandatarInnen zu beschneiden. Jede/r MandatarIn
hat das Recht, auf dem höchstmöglichen
Informationsstand über die Arbeit der
politischen Gremien und die Verwaltung
der Landeshauptstadt Innsbruck zu sein.
Zu Punkt 2.: Die Nicht-Zulassung von
Abordnungen zur Sitzung ist sachlich
unbegründet.
Zu Punkt 6.: Auch kleine Gemeinderatsparteien sollen die Möglichkeit erhalten,
uneingeschränkt ihr rechtmäßiges
Anfragerecht wahrzunehmen.
Zu den Punkten 7. und 8.: Durch die
bisher geübte Praxis der Debatte haben
sich Gemeinderatssitzungen häufig zeitlich
bis an die Grenzen des Erträglichen
ausgedehnt. Das Recht jedes Mitglieds
des Gemeinderates, seinen Standpunkt im