Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_10-November.pdf

- S.49

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- 713 -

Aus Sicht der freiheitlichen Partei ist das
Recht auf Sicherheit eines der höchsten
Güter unserer Gesellschaft und muss mit
allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln
sichergestellt und ausgebaut werden.
Aus diesem Grunde soll das JugendNachttaxi in Zusammenarbeit mit der
Mag.-Abt. II, Frauenförderung, Familien
und Senioren, sowie der Innsbrucker
Funktaxi-Zentrale GmbH verwirklicht
werden und folgende Punkte beinhalten:
1.

2.

3.

Jugendliche im Alter zwischen dem
vollendeten 15. und 19. Lebensjahr,
sind zur Inanspruchnahme genannten
Taxidienstes berechtigt. Studenten,
Lehrlinge sowie Präsenz- und Zivildiener sind mit entsprechendem
Nachweis bis zum vollendetem
21. Lebensjahr berechtigt.
Gegen Vorlage eines gültigen
Lichtbildausweises kann jeder Jugendliche mit Wohnsitz in Innsbruck
im Stadtmagistrat der Landeshauptstadt einen Antrag auf einen Jugendtaxiausweis stellen.
Jeder Jugendliche, der genannten
Jugendtaxiausweis im Stadtmagistrat
Innsbruck vorweisen kann, bekommt
von der Stadt Innsbruck eine gewisse
Zahl an Kilometerschecks, die er
nach eigenem Ermessen verwenden
kann.

4.

Die Kilometerschecks sind nach
festgelegtem Zeitraum erneut im
Innsbrucker Gemeindeamt zu beantragen, und persönlich entgegenzunehmen.

5.

Die Nutzung der Kilometerschecks ist
auf Freitag, Samstag, Sonn- und Feiertage (ab 20.00 Uhr), sowie auf Tage
vor einem Feiertag beschränkt. Die
Rückfahrt ist spätestens um 3.00 Uhr
anzutreten.

6.

Es dürfen immer nur für die Hälfte der
anfallenden Fahrtkosten Kilometerschecks verwendet werden. Die zweite Hälfte des Fahrpreises muss vom
Fahrgast selbst beglichen werden.

7.

Die Kilometerschecks gelten nur in
Verbindung mit dem Jugendtaxiausweis. Die Nummern auf Scheck und

GR-Sitzung 19.11.2009

Jugendtaxiausweis müssen übereinstimmen.
8.

Kilometerschecks sind nicht übertragbar. Jedweder Missbrauch der Kilometerschecks oder des Jugendtaxiausweises ziehen den Verlust des
Jugendtaxiausweises nach sich.

9.

Manipulation und Fälschung der
Kilometerschecks oder des Jugendtaxiausweises wird strafrechtlich verfolgt.

10. Der Differenzbetrag zum normalen
Taxipreis wird von der Stadt Innsbruck getragen, und den jeweiligen
Unternehmen rückerstattet.

19.10 I-OEF 180/2009
Innsbrucker Soziale Dienste
gemeinnützige GesmbH (ISD),
Prüfung durch die Kontrollabteilung (GR Mag. Denz)
GR Mag. Denz: Ich stelle folgenden
dringenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Kontrollabteilung wird beauftragt, eine
umfassende Prüfung der Innsbrucker
Soziale Dienste gemeinnützige GesmbH
(ISD) vorzunehmen. Diese soll sich im
Sinne des § 74a Abs. 1 des Stadtrechtes
der Landeshauptstadt Innsbruck 1975
nicht nur auf die ziffernmäßige Richtigkeit
und die Ordnungsmäßigkeit der Gebarung
sowie die Übereinstimmung mit den
geltenden Vorschriften beschränken,
sondern insbesondere auch die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der wirtschaftlichen Vorgänge der ISD
umfassen.
Insbesondere untersucht werden sollen
die Veranlagung von Finanzmitteln auf
dem Kapitalmarkt, insbesondere auch
hinsichtlich der Vergleichbarkeit der
Veranlagungsformen bzw. der Entwicklung
von Veranlagungen in den Jahren 2005
bis 2008 zu Veranlagungen anderer
städtischer Unternehmungen, und weiter
die Vergabe von Aufträgen an Dritte.
Mag. Denz e. h.