Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_10-November.pdf
- S.106
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Stichprobenartige
Überprüfung
Die Kontrollabteilung zog aus der Gesamtzahl der erfolgten Haftungsübernahmen (66 Darlehen) eine willkürliche Stichprobe von 15 Stück
(ca. 23 %) und überprüfte diese im Hinblick darauf, ob die erforderlichen Beschlüsse entsprechend § 28 Abs. 2 lit. g IStR (Stadtsenat bis
€ 36,34 Tsd. bzw. darüber Gemeinderat) gefasst worden sind. Weiters
wurde verifiziert, ob die gem. § 78 Abs. 1 IStR vorgeschriebenen Genehmigungen der Landesregierung (für Bürgschaftsübernahmen ab
einem Betrag von € 145,35 Tsd.) eingeholt worden sind. In diesem
Zusammenhang ergab sich kein Anlass für etwaige Beanstandungen.
Haftung für Darlehen
an WEGs verwaltet
durch die IISG
Für Wohnungseigentumsobjekte, welche großteils im Wohnungseigentum der IIG & Co KG, teilweise jedoch im Eigentum von Privatpersonen
stehen, wird die Hausverwaltung von der IISG erledigt. Unter formalen
Gesichtspunkten ist es bei Darlehensaufnahmen dabei wesentlich, dass
nicht die IISG selbst, sondern die WEG das Darlehen aufnimmt.
In der gezogenen Stichprobe waren auch einige Haftungsübernahmen
(für Darlehen) für von der IISG verwaltete WEGs enthalten. Hinsichtlich
einer Darlehensaufnahme im Betrag von € 2.565.000,00 stellte die
Kontrollabteilung fest, dass als Darlehensnehmerin fälschlicherweise die
IISG (als Verwalterin der Liegenschaft) und nicht die einzelnen Wohnungseigentumsgemeinschaften (in diesem Fall sind es mehrere)
aufscheint. Dieses Darlehen ist somit formal betrachtet der IISG
zuzuordnen und müsste daher nach Meinung der Kontrollabteilung
auch in der Bilanz der IISG ausgewiesen werden, was nachweislich
nicht erfolgte. Die Kontrollabteilung empfahl der IISG in diesem konkreten Fall, mit der darlehensgebenden Bank in Kontakt zu treten, um
einen Schuldnerwechsel (nach §§ 1405 ff. ABGB) anzustrengen. In der
Stellungnahme berichtete die IISG darüber, dass bereits mit der Bank
Kontakt aufgenommen und die problemlose Umschreibung des Darlehens zugesagt worden sei. Weiters nahm die Kontrollabteilung das aufgezeigte Darlehen zum Anlass um zu empfehlen, sämtliche Darlehensaufnahmen im Bereich der IISG als Hausverwalter vor dem Hintergrund der beanstandeten Thematik zu überprüfen. Dazu teilte die IISG
mit, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung (betreffend Wohnungseigentumsgemeinschaft als Darlehensnehmer) in den Folgejahren bereits entsprochen worden sei.
Diversen Aktenstücken war zu entnehmen, dass der Umstand der nicht
korrekten Darlehensnehmerin in der für die Herbeführung des Gemeinderatsbeschlusses zuständigen MA IV zwar aufgefallen ist. Dennoch ist
in weiterer Folge der Darlehensvertrag (fälschlicherweise) mit der IISG
als Darlehensnehmerin unterfertigt worden. Der MA IV empfahl die
Kontrollabteilung in diesem Zusammenhang, in Hinkunft bei derartigen
Bürgschaftsübernahmen darauf zu achten, dass die Darlehensverträge
in der Weise abgefasst sind, dass die jeweilige WEG und nicht die IISG
als Darlehensnehmerin aufscheint. Die Abteilungsleitung der MA IV
teilte im Zuge des Anhörungsverfahrens dazu mit, dass der Empfehlung
der KA bei zukünftigen Bürgschaftsübernahmen besonderes Augenmerk gewidmet werde.
Zl. KA 11727/2009
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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