Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_10-November.pdf
- S.107
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Darlehensreste
per 31.12.2008
der IIG & Co KG
Als weiteren Prüfschritt nahm die Kontrollabteilung eine Abstimmung
der im „Nachweis über den Stand an Haftungen“ angeführten Darlehensreste zum 31.12.2008 mit den bei der IIG & Co KG aufliegenden
Kontoauszügen vor. Grundsätzlich ergaben sich aus dieser Verifizierung
keine Differenzen. Lediglich bei einzelnen Darlehen eines Bankinstitutes
wurde bei der Sichtung der von der Bank erstellten „Saldenbestätigung
zum Stichtag 31.12.2008“ auffällig, dass einige im Nachweis erfassten
Darlehensreste lediglich Kapitalsalden darstellten und die Zinsen bis
zum Stichtag 31.12.2008 unberücksichtigt geblieben sind. Die Kontrollabteilung empfahl für die Erstellung der Jahresrechnung 2009 eine
diesbezügliche Abstimmung zwischen IIG & Co KG und MA IV vorzunehmen. Die Abteilungsleitung der MA IV informierte in ihrer Stellungnahme darüber, dass die Darlehensreste für die übernommenen Haftungen direkt von den Gläubigerbanken mitgeteilt würden. Ob in diesen
Salden eine Zinsabgrenzung enthalten sei, könne von der MA IV nicht
festgestellt werden und würden daher die mitgeteilten Darlehensreste
in den Nachweis der Haftungen aufgenommen. Die Kontrollabteilung
blieb in ihren Anmerkungen jedoch bei der angesprochenen Beanstandung, dass die im Haftungsnachweis ausgewiesenen Darlehensstände
mit der bei der IIG & Co KG aufliegenden Saldenbestätigung per
31.12.2008 nicht korrespondieren. Die ausgesprochene Empfehlung
bleibt daher aufrecht.
Ausfallbürgschaft
gem. § 1356 ABGB
Bei der Prüfung des Haftungsnachweises wurde auffällig, dass – auch
abhängig vom jeweiligen Bankinstitut – unterschiedliche Bürgschaften
(Bürge- und Zahlerhaftung gem. § 1357 ABGB, Ausfallbürgschaften
gem. § 1356 ABGB) vereinbart worden sind. Die Kontrollabteilung empfahl, künftig generell zu überprüfen, ob die Übernahme von § 1357Bürgschaften durch die Stadt Innsbruck zur Erlangung besserer Finanzierungskonditionen tatsächlich erforderlich ist. Nach Einschätzung der
Kontrollabteilung gewähren Banken günstigere Konditionen auch auf
Basis einer Ausfallhaftung gem. § 1356 ABGB einer öffentlich rechtlichen Körperschaft.
10 Prüfungsvermerk
Prüfungsvermerk
Im Sinne des § 74 Abs. 2 lit. a IStR hat die Kontrollabteilung die Jahresrechnung 2008 der Stadtgemeinde Innsbruck samt Beilagen in den
vorne näher behandelten Teilbereichen überprüft. Darüber hinaus sind
zahlreiche Gebarungsfälle auf ihre Übereinstimmung mit den geltenden
Gesetzen, Verordnungen und Dienstvorschriften untersucht worden,
worüber gesonderte Berichte ergangen sind.
Die Kontrollabteilung bestätigt nach Maßgabe der in diesem Bericht
getroffenen Feststellungen, dass sich das Kassen- und Rechnungswesen in einem geordneten Zustand befindet und die Gebarung entsprechend den Beschlüssen der zuständigen Organe abgewickelt worden
ist.
Zl. KA 11727/2009
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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