Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2008
/ Ausgabe: 2008_09-Oktober.pdf
- S.55
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die Stadt Innsbruck gegenüber sämtlichen Schadenersatzforderungen von
Seiten Dritter voll schad- und klaglos
zu halten.
3.
Mehrheitsbeschluss (gegen GRÜNE;
6 Stimmen).
Der Antrag des Stadtsenates vom
16.7.2008 (Seite … ) wird angenommen.
19.
Die Ermittlung eines aktuellen Baulandpreises im Falle einer Umwidmung obliegt einem gemeinsam zu
bestellenden und gemeinsam zu bezahlenden Sachverständigen. Diese
Nachschusspflicht gilt für die Dauer
von fünfzehn Jahren, gerechnet ab
dem Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung.
IV 2331/2008
IISG RA 332/2007
Stadtgemeinde Innsbruck, Kauf
des Grundstückes 1546/1, vorgetragen in EZ 1180, Grundbuch
81103 Arzl (westlich der Objekte
Helfentalweg 9 bis 17) mit einer
Fläche von 1.973 m2 von Kapeller Martha
4.
Zum Zweck der Absicherung dieser
Nachschusspflicht, wird am Kaufgrundstück zugunsten der Verkäuferin
die Dienstbarkeit des Bauverbotes
eingeräumt.
5.
Der Kauf des Vertragsgrundstückes
erfolgt frei von Geldlasten und Bestandrechten. Die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit C-LNr. 1
nimmt die Käuferin zustimmend zur
Kenntnis.
6.
Mit der Vertragserrichtung und
grundbücherlichen Durchführung sowie der Einholung aller notwendigen
Behördengenehmigungen, wird die
Innsbrucker Immobilien Service
GesmbH (IISG) beauftragt.
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 13.8.2008:
1.
2.
Die Stadt Innsbruck kauft von Martha
Kapeller, wohnhaft in Innsbruck, Josef-Schraffl-Straße 20, deren Liegenschaft, EZ 1180, Grundbuch 81103
Arzl (westlich der Objekte Helfentalweg 9 bis 17) bestehend aus Grundstück 1546/1 mit einer Fläche von
1.973 m2. Die Stadt Innsbruck nimmt
zustimmend zur Kenntnis, dass mit
dem Eigentum dieser Liegenschaft
das Fahrrecht auf folgenden Grundstücken (im vorliegenden Katasterplan ist die Fahrwegtrasse gelb eingezeichnet) verbunden ist: Grundstücke 1504, 1542/1, 1500/2, 1509/2,
1514/4, 1541/1, 1541/3, 1541/5,
1505/2, 2327 und 1505/1, alle KG
Arzl.
Der Kaufpreis, welcher in der nicht
öffentlichen Sitzung referiert wird, ist
gegen Vorlage eines Ranganmerkungsbeschlusses für die beabsichtigte Veräußerung zur Hälfte binnen
zwei Wochen nach allseitiger beglaubigter Unterfertigung und zur anderen
Hälfte nach Vorliegen aller für die
Verbücherung notwendigen Urkunden
zur Zahlung fällig.
GR-Sitzung 23.10.2008
Im Hinblick auf die Widmungskompetenz der Gemeinde verpflichtet sich
diese, im Falle einer Umwidmung eines Teiles oder der gesamten Fläche
an die Eigentümerin und deren
Rechtsnachfolger die Hälfte des Differenzbetrages zwischen dem heutigen
Kaufpreis und dem zum Zeitpunkt der
Umwidmung aktuellen Baulandpreis
zu bezahlen.