Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf

- S.468

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(zu Punkt 65.5)

Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER

Sachbearbeiter
Telefon
Fax
Email

Ort, Datum

INNS"
BRUCK

Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
+43 512 5360 1709
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 23.04.2020

Stadtmagistrat, Aufbauorganisation; Zahl GfGR/69/2020;
ANFRAGE von GR Lassenberger (FPÖ) vom 27.02.2020;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahmen der betroffenen Dienststellen

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

GR Lassenberger hat am 27.02.2020 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen
Punkten die Antworten eingefügt wurden:
§ 38 Abs. 2 und 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) bestimmen unter
der Überschrift "Gliederung des Stadtmagistrates" wie folgt:
"(2) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie setzt der Bürgermeister in einer Geschäftseinteilung fest.
(3) Das Nähere über den Geschäftsgang im Stadtmagistrat regelt der Bürgermeister in einer
Geschäftsordnung. Darin ist insbesondere zu bestimmen, inwieweit der Magistratsdirektor,
die Abteilungsleiter und andere Bedienstete des Stadtmagistrates zur Vertretung des Bürgermeisters berufen sind (§ 42 Abs. 3)."
§ 42 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck bestimmt unter der Überschrift
"Vertretung der Stadt nach außen" wiederum wie folgt: "Die Geschäftsordnung des Stadtmagistrates bestimmt, wer sonstige Urkunden oder Geschäftsstücke rechtsverbindlich unterfertigen kann."

Frage 1:

Welche Bediensteten des Stadtmagistrats sind im Rahmen der Geschäftsordnung
nach § 38 Abs. 3 2. Satz IStR zur Vertretung des Bürgermeisters berufen?

Antwort:

Das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR) sieht in den §§ 38
Abs. 3 und 42 Abs. 3 vor, dass in der Geschäftsordnung des Magistrates der
Landeshauptstadt Innsbruck (MGO) zu bestimmen ist, inwieweit Bedienstete
des Stadtmagistrates zur Vertretung des Bürgermeisters berufen sind und Urkunden oder Geschäftsstücke rechtsverbindlich unterfertigen können. Nach
§ 46 Abs. 2 MGO sind zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung von Geschäftsstücken, welche im Bereich des Stadtmagistrates ausgefertigt werden, der

m Landeshauptstadt Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18. 6020 Innsbruck , DVR : 0059331, www.innsbruck.gv.at

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