Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2008
/ Ausgabe: 2008_09-Oktober.pdf
- S.169
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Eine diesbezügliche Anfrage beim Finanzamt Innsbruck sei aber bereits
in Auftrag gegeben worden.
Urlaubskartei
Die Urlaubsansprüche der Bediensteten sind kollektivvertraglich geregelt, als Urlaubsjahr gilt der Zeitraum vom 1. April eines Jahres bis zum
31. März des jeweiligen Folgejahres. Anlässlich der Durchsicht der Urlaubskartei wurde festgestellt, dass neu eingestellten Belegschaftsmitgliedern im ersten (Rumpf-)urlaubsjahr nur der aliquote Urlaubsanspruch zuerkannt worden ist. Die Kontrollabteilung verwies auf die
diesbezüglichen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, wonach einem
Bediensteten nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten auch im
ersten Arbeitsjahr der volle Urlaub zu gewähren ist. Das Unternehmen
berief sich hingegen auf einen entsprechenden Passus ihrer mit den
Bediensteten abgeschlossenen Dienstverträge.
Die Kontrollabteilung hielt diese Vorgangsweise im Hinblick auf das
ArbVG, wonach die aus einem Kollektivvertrag entspringenden Rechte
und Pflichten grundsätzlich unabdingbar sind und arbeitsvertraglich
weder aufgehoben noch beschränkt werden können, arbeitsrechtlich
für bedenklich. Im Rahmen der Stellungnahme entgegnete die IVB,
dass sie die von ihr gehandhabte Vorgangsweise neuerlich prüfen werde.
Zu den Feststellungen bezüglich der Resturlaube hat die IVB in ihrer
Stellungnahme hingewiesen, dass die erheblichen Urlaubsrückstände
auf eine personelle Unterbesetzung in den vergangenen Jahren insbesondere im Fahrbetrieb zurückzuführen gewesen sei. Im Rahmen einer
neuen (seit 1. Juli 2008) geltenden Betriebsvereinbarung sei aber ein
Anreizmodell geschaffen worden, um die Attraktivität eines zusätzlichen
Urlaubabbaues, insbesondere in den Monaten November bis April, in
schulpflichtigen Wochen zu erhöhen.
Zulagenwesen
Die Betriebsvereinbarung betreffend die Gewährung von Zulagen ist
zwar mit Wirksamkeitsbeginn 1.8.1999 aufgekündigt worden, gilt aber
- bedingt durch die Altersstruktur - weiterhin für den Großteil der Bediensteten. Das Zulagenwesen präsentierte sich sehr komplex. Es gibt
rd. 45 verschieden Zulagen, deren Gewährung aber zum überwiegenden Teil weder zeitgemäß noch gerechtfertigt erschien.
Laut Stellungnahme der IVB müssen die Zulagen aufgrund der rechtlichen Nachwirkung noch für alle vor dem 1. August 1999 eingetretenen
MitarbeiterInnen geleistet werden. Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung sei gemeinsam mit einem externen Beratungsunternehmen
und dem damaligen Wirtschaftsprüfer eine, unter Berücksichtigung
diverser lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlicher Kriterien, pauschalierte Auszahlung erarbeitet worden.
Die im Jahr 2007 teilweise vorgenommenen Zulagenpauschalierungen
haben für die betreffenden Bediensteten beachtliche Gehaltserhöhungen nach sich gezogen. Zu zwei in diesem Zusammenhang näher
Zl. KA-06120/2008
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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