Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2008
/ Ausgabe: 2008_09-Oktober.pdf
- S.170
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durchleuchteten Fällen hat die Kontrollabteilung bemerkt, dass ao. Gehaltserhöhungen im Sinne der Sparsamkeit künftig restriktiv gehandhabt werden sollten.
Im Anhörungsverfahren wandte die IVB ein, dass sich die Gehaltserhöhungen nicht im Rahmen von Zulagenpauschalierungen ergeben hätten, sondern im Rahmen von Gehaltserhöhungen die erarbeiteten Pauschalierungsansätze umgesetzt worden seien. Die bisher gewährten
Zulagen seien 1:1 abgegolten worden, dabei sei der sich aus 12 Monatsbeträgen ergebende Betrag durch 14 dividiert worden. Gehaltserhöhungen würden bei der IVB generell restriktiv gehandhabt werden,
trotzdem müssten zusätzliche Qualifikationen, Leistungen und Verantwortlichkeiten auch zukünftig entsprechend abgegolten werden.
Die Argumentation der IVB ändert letztendlich nichts an der Tatsache,
dass in diesem Rahmen Gehaltserhöhungen von bis zu 10,2 % eingetreten sind. Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass in den betreffenden Dienstvertragsänderungen ausschließlich Zulagenpauschalierungen und nicht Gehaltserhöhungen dokumentiert sind. Sollte dennoch auch eine außertourliche Anhebung des Grundbezuges dieser
Bediensteten beabsichtigt gewesen sein, vertritt die Kontrollabteilung
die Meinung, dass hiefür ein Organbeschluss erforderlich gewesen
wäre.
Bilanzgelder
Als Anerkennung für die fristgerechte Fertigstellung der Jahresabschlussarbeiten gewährte die IVB 2007 11 Bediensteten verschiedener
Abteilungen ein Bilanzgeld in Höhe von insgesamt € 26,8 Tsd. Eine
Reihe von Bediensteten erhielt zusätzlich noch Sonderurlaub. Die Kontrollabteilung verschloss sich keineswegs der Zuerkennung leistungsfördernder Gratifikationen, hielt aber die vom Unternehmen diesbezüglich gehandhabte Praxis für großzügig. Darüber hinaus vertrat die
Kontrollabteilung die Meinung, dass die Gewährung von Sondervergütungen an Bedienstete im Lichte des § 5 lit. j des Gesellschaftsvertrages eines Beschlusses des AR bedürfte.
In der Stellungnahme erklärte die IVB, dass die als Bilanzgeld titulierte
Zahlung an MitarbeiterInnen, die mit der fristgerechten Fertigstellung
der Jahresabschlussarbeiten beschäftigt waren, sich nach jenem Betrag
gerichtet habe, der ihnen aufgrund der vielen geleisteten Überstunden,
insbesondere in der Nacht und am Wochenende, zu zahlen gewesen
wäre. Das so genannte Bilanzgeld sei eine Einmalzahlung ohne Anspruch auf Zahlung im Folgejahr. Aufgrund des Umstandes, dass es
sich beim Bilanzgeld um eine den Bediensteten zustehende Zahlung
handle, die sich aufgrund der Überstundenleistung ergäbe, könne nicht
von der Gewährung einer Sondervergütung ausgegangen werden und
sei diese demnach auch nicht aufsichtsratspflichtig.
Die Ausführungen der IVB zu diesem Kapitel sind aus der Sicht der
Kontrollabteilung nicht schlüssig und widersprechen sich selbst. Fakt
ist, dass die zur Auszahlung gekommenen Bilanzgelder auf den Lohnkonten als Sonderzahlung unter dem Titel „diverse Prämien“
Zl. KA-06120/2008
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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