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Jahr: 2008

/ Ausgabe: 2008_09-Oktober.pdf

- S.191

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4 Vergabekontrollen
Einrichtungsvergabe Haus der Kinder am
Tivoli

Im Rahmen der Vergabekontrolle wurde eine Direktvergabe des Amtes
für Kinder- und Jugendbetreuung betreffend die Einrichtung des Hauses der Kinder am Tivoli eingesehen. Dem Vergabeformular lag ein
Preisspiegel bei, in welchem eine durch den Architekten geprüfte Angebotssumme von lediglich einer Firma genannt war. Gemäß BVergG
sollte bei Direktvergaben die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund stehen.
Mittels Vergleichsangeboten anderer Firmen hätte hier u.U. ein besseres Ergebnis erzielt werden können. Die gegenständliche Vergabe ist
aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, jedoch wurde mit dieser
Vorgangsweise bei der Beauftragung möglicherweise nicht das beste
Ergebnis erzielt.
Im Anhörungsverfahren wurde seitens des zuständigen Amtes erläutert, dass der Bestbieter unter 3 geprüften Anbietern hervorging und
dabei selbstverständlich die Wirtschaftlichkeit ein wesentlicher Aspekt
war. Hierzu wurde eine Kostenzusammenstellung des Architekten
übermittelt, in welcher ausgewählte Systemmöbel (Stühle, Tische, Hocker, Sofas, …) verschiedener Hersteller gegenübergestellt worden
sind. Den Herstellerfirmen wurde diesbezüglich ein LV der Möbel übermittelt und die Firmen aufgefordert, lediglich jene Leistungsteile des
LV anzubieten, welche bedient werden können. Die eingehenden Angebote wurden in Form einer Matrix erfasst und daraus die Billigstangebote der Gesamtaufstellung je Hersteller aufsummiert. Letztlich wurden somit bei 5 verschiedenen Herstellern Systemmöbel
(=Massenware) mit einer Gesamtsumme von € 32.097,55 exkl. MwSt.
beauftragt. Bei einem der Hersteller lag die Auftragssumme über dem
in der Innsbrucker Vergabeordnung genannten Schwellenwert von
€ 14.500,00 netto, ab welchem der Stadtsenat zu befassen ist. Dieser
Vergabevorgang war Gegenstand der Einschau. Nach Rücksprache mit
dem für die Kostenermittlung zuständigen Architekten war die gewählte
Vorgangsweise durchaus üblich und jedenfalls wirtschaftlich vertretbar.
Wie oben erwähnt ist die Vergabe aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, jedoch erlaubt sich die Kontrollabteilung einige Bemerkungen
bezüglich des Vergabevorgangs:
Mit der Möglichkeit nur Teile des LV anzubieten, fand prinzipiell ein
wirtschaftlicher Vergleich der Angebote statt, jedoch wurden einige
Positionen (u. a. die finanziell größte Position von 138 Kinderstühlen
mit rd. € 10.000,00) lediglich von einer Firma angeboten. Bei Überschreitung des Schwellenwertes von € 40.000,00 für Direktvergaben
wäre diese Vorgangsweise rechtlich nicht mehr gedeckt gewesen.
Der mit der Planung der Inneneinrichtung betraute Architekt stellte
sein Honorarangebot auf Basis der HOA 2002, gemäß welcher sich das
Honorar für Planung und ÖBA anhand der Herstellungskosten errechnet. Höhere Herstellungskosten bedeuten demnach ein höheres Architektenhonorar und hierbei ortet die Kontrollabteilung bezüglich der

Zl. KA-09775/2008

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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