Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2005
/ Ausgabe: 2005_03-Maerz.pdf
- S.151
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sprechender Auftrag der Mag.-Abt. II, Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung erfolgen.
Die Frau Bürgermeisterin als Bezirksverwaltungsbehörde
müsste den Auftrag auf entsprechende Überwachung erteilen, dann kann
der Beamte der Mag.-Abt. I, Erhebungsdienst selbstständig einschreiten. Er
kann sogar nach § 35 Verwaltungsstrafrecht eine Festnahme aussprechen,
wenn eine strafbare Handlung fortgesetzt wird. Der Antrag zielt darauf ab,
dass man das Abstellen kann. Deshalb haben wir gesagt, dass dies ein behördliches Organ machen muss, das jedoch dann auch für seine Taten voll
haftbar ist. Diese Leute müssen entsprechend geschult werden und müssen
eine Personenfeststellung durchführen können. Die Leute sind mit Funkgeräten ausgerüstet und die Mag.-Abt. I, Erhebungsdienst hat eine direkte
Funkverbindung zur Bundespolizeidirektion Innsbruck, wodurch einen Personenfeststellung auf der Stelle möglich ist.
Bgm. Zach: Danke für die sachgemäße Aufklärung.
StR Dr. Patek: Genau diese Bemerkung zeigt, dass das in eine
falsche Richtung geht. Wenn wir ein Sicherheitsproblem haben, fällt es in
die Zuständigkeit der Polizei.
(Bgm. Zach: Ich habe ja gesagt, dass die Polizei mitgeht.)
Es geht darum, welche Rolle die Erhebungsbeamten spielen. Die Erhebungsbeamten können von mir aus die Innsbrucker Parkordnung überwachen. Wenn dann jemand illegal im Gras sitzt, wird dieser nach den Vorstellungen des GR Haager festgenommen.
(Bgm. Zach: Das hat er nicht gesagt. GR Haager weiß schon, von was er
spricht.)
Dann müssen wir uns einmal ansehen, wofür die städtischen Erhebungsbeamten hinsichtlich der Verordnung zuständig sind. Das ist im Wesentlichen
die Innsbrucker Parkordnung.
Aufgrund solcher Verstöße darauf zu beharren, dass die städtischen Erhebungsbeamten noch Festnahmen vornehmen können, ist absurd.
Das ist ein Stadtverständnis, welches meinem absolut widerspricht. Ich
glaube, es gibt viele Menschen in der Stadt Innsbruck, die mit einem solchen Stadtverständnis überhaupt nichts anfangen können.
GR-Sitzung 31.3.2005