Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2004

/ Ausgabe: 2004_02-Feber.pdf

- S.153

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beitet. Zur Sicherung der Projektrealisierung ist der Abschluss eines Vertrages vorgesehen.
Es werden die erforderlichen größeren Gebäudehöhen auf dem
vorgegebenen Grundriss des Werkstättengebäudes begrenzt festgelegt. Im
Bereich Egger-Lienz-Straße 132 (Lehrbauhof) wird die Grenze zwischen
den verschiedenen Höhenfestlegungen in Entsprechung der bestehenden
Gebäudeumrisse verschoben. Im Übrigen werden im vorliegenden 2. Entwurf des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. WI - B8/1 die Bestimmungen
des 1. Entwurfes übernommen.

Der Bau- und Projekt-Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat
einstimmig,
die Auflage des Entwurfes des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. WI B8/1, Wilten, Bereich westlich Mittenwaldbahn zwischen Innrain und Egger-Lienz-Straße (Gpn. 1825/1, 1107/2, 1128/4, 1134/2, 1133/1, 1133/3,
1133/4, 1134/1, 1134/3, 1827/2, 1824/3 und 1909, alle KG Wilten), gemäß
§ 56 Abs. 2 TROG 2001 (2. Entwurf) zu beschließen.
Gleichzeitig wird gemäß § 65 TROG der Beschluss über die dem Entwurf
entsprechende Erlassung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer Kraft.
Die Auflagefrist wird gemäß § 65 Abs. 3 TROG auf zwei Wochen herabgesetzt.
Hier möchte das Wirtschaftsförderungsinstitut (WIFI) aufstocken, um das
zusätzliche Angebot umsetzen zu können.
Bgm. Zach: Lebenslanges Lernen ist angesagt!

GR-Sitzung 26.2.2004