Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_08-Juli.pdf

- S.98

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24.00 Uhr könnte bedeuten, dass der Antrag erst am darauffolgenden Montag eingeht. Dieser Antrag ist dann der Bürgermeisterin nicht fünf Tage vorher schriftlich
mitgeteilt werden. Hier gilt nicht die Bestimmung wie bei der Einbringung eines
Schriftstückes bei Gericht, sondern in der
Geschäftsordnung des Gemeinderates,
die man absolut ändern kann, steht, dass
der Antrag mindestens fünf Werktage vorher der Bürgermeisterin schriftlich mitzuteilen ist.
Wenn ich fünf Werktage vor der Sitzung
des Gemeinderates den Antrag nicht vorliegen habe, kann ich diesen den Klubs
nicht zeitgerecht zustellen. Der Antrag
geht in der Mag.-Abt. I, Kanzlei für Gemeinderat und Stadtsenat, ein und ich
muss diesen am Montag zeitgerecht den
Klubs zustellen. Das ist eine Präzisierung,
die man im Ausschuss für Rechtsangelegenheiten im Sinne einer Überarbeitung
auch machen sollte. Der Poststempel alleine ist zu wenig, um die Anträge entsprechend den anderen Klubs zuzustellen.
Mich trifft diese Sache am wenigsten, weil
ich die Anträge gleich bekomme, jedoch
die anderen Klubs nicht.
StR Gruber meint den zweiten Absatz des
§ 21 der Geschäftsordnung des Gemeinderates. Daher sollte man diesen ändern.
Wenn ¾ der anwesenden Mitglieder des
Gemeinderates in der Sitzung des Gemeinderates die dringende Behandlung
eines Antrages beantragen, ist der Antrag
in der gleichen Sitzung des Gemeinderates in Verhandlung zu ziehen.
Nichts anderes habe ich vorhin schon erklärt. Die ergänzende Erläuterung war,
dass es bei einem Antrag, der mir bekannt
ist, bereits absehbar eine ¾-Mehrheit gibt.
Das tut aber nichts zur Sache. Mit dieser
Bestimmung heißt es auch künftig, dass in
der Geschäftsordnung des Gemeinderates
unter dem Tagesordnungspunkt "Einbringung von Anträgen" grundsätzlich jeder
Antrag mit einer ¾-Mehrheit dringend gemacht werden kann. Das ist die Schlussfolgerung daraus.
In der Überarbeitung der Geschäftsordnung des Gemeinderates würde ich die
entsprechenden Damen und Herren im
Ausschuss für Rechtsangelegenheiten bitten, diesen Punkt unter den normalen AnGR-Sitzung 12.7.2012

trägen zu subsumieren. Wenn die Bestimmung so bleibt, wie dies in der vorliegenden Geschäftsordnung des Gemeinderates gemeint ist, kann man eigentlich jeden Antrag mit einer ¾-Mehrheit dringend
machen. Der Ausschuss für Rechtsangelegenheiten und der Gemeinderat wird beschließen, ob gewünscht ist, dass es
einerseits die dringenden Anträge gibt, die
fünf Tage vorher einzubringen sind.
Dies sind Punkte, woraus man ersieht,
dass diese Geschäftsordnung des Gemeinderates nicht das gelbe vom Ei ist
und überarbeitet gehört.
GR Grünbacher: Zur Geschäftsordnung!
Ich darf eine Aufklärung dazu geben. Es
gab ursprünglich drei Arten von Anträgen,
die wir in der Stadtrechtsreformkommission (StRRK) behandelt haben. Dies waren Anträge, dringende Anträge und Initiativanträge. Die Initiativanträge hätten eine
¾-Mehrheit benötigt. Irgendwie wurde das
in diesem Paragraphen einvernehmlich
gelöst. Wir haben die Abbildung der dringenden Anträge, die im Grunde keine
dringenden Anträge wären, nicht in der
Tagesordnung.
(Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Was hat diese Wortmeldung jetzt mit einer Meldung
zur Geschäftsordnung zu tun? Dies sollte
im Ausschuss für Rechtsangelegenheiten
behandelt werden.)
Ich wollte nur darauf hinweisen, wie die
ursprüngliche Intention war, um geschäftsordnungsmäßig jetzt die Anträge
abzuarbeiten. Wenn das keine Meldung
zur Geschäftsordnung ist, dann entziehe
mir das Wort und ich setze mich. Danke.
StR Gruber: Zur Geschäftsordnung! Frau
Bürgermeisterin, Danke, dass Du die entsprechenden Verordnungen noch einmal
vorgelesen hast. Das wäre nicht notwendig gewesen, weil ich zwei Dinge, die Du
vorher gesagt hast, einfach klären möchte.
(Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Ist es Dir jetzt
noch nicht klar?)
Nein Frau Bürgermeisterin, Du hast gesagt …