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Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_08-Juli.pdf

- S.152

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Einhaltung
„4-Augen-Prinzip“ –
Empfehlung

Für die Kontrollabteilung war aus den Aktendokumentationen der
stichprobenartig geprüften eingestellten Verwaltungsstrafverfahren
ersichtlich, dass anlässlich einer Einstellung vom jeweiligen Sachbearbeiter grundsätzlich ein entsprechender Aktenvermerk verfasst wird,
aus dem der jeweilige Einstellungsgrund hervorgeht. Im Sinne eines
4-Augen-Prinzips wird dieser Aktenvermerk vom zuständigen Referenten unterfertigt und so die Verfahrenseinstellung dokumentiert. Vereinzelt wurden derartige Aktenvermerke auch vom zuständigen Referenten bzw. vom zuständigen Amtsvorstand allein angefertigt und unterzeichnet. In Einzelfällen wurde darüber hinaus auffällig, dass entsprechende Nachweise und/oder Aktenvermerke über den Grund der Einstellung in der Aktendokumentation der Software „VSTR“ nicht vorhanden waren.
In diesen beiden Bereichen ortete die Kontrollabteilung auch ein mögliches Verbesserungspotenzial. Einerseits sollte aus Gründen der
Transparenz angestrebt werden, jeden Einstellungsgrund ausreichend
und damit nachvollziehbar zu dokumentieren. Andererseits sollte bei
Verfahrenseinstellungen generell die Einhaltung eines „4-AugenPrinzips“ gewährleistet werden. Im Idealfall wäre es für die Kontrollabteilung vorstellbar, im Rahmen der Berechtigungen zur Einstellung
eines Verwaltungsstrafverfahrens die Softwareanwendung „VSTR“
(Verwaltungsstrafen) so zu programmieren, dass Verfahrenseinstellungen nur mehr kollektiv (ein Sachbearbeiter gemeinsam mit dem zuständigen Referenten oder dem Leiter des Amtes für Allgemeine
Sicherheit und Veranstaltungen bzw. Referent und Amtsvorstand gemeinsam) möglich sind.
Im Anhörungsverfahren dazu teilte der Vorstand des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen mit, dass in der Dienststelle
Überlegungen angestellt werden würden, um die eingesetzte Software
im Sinne der Empfehlungen der Kontrollabteilung weiterzuentwickeln.

Einsprüche /
Berufungen

Laut einer Auswertung des zuständigen Amtsvorstandes wurde im Jahr
2011 in insgesamt 734 Verfahrensfällen (2010: 594 Fälle) gegen eine
Strafverfügung Einspruch erhoben. In Zusammenschau mit den Strafverfügungen des Jahres 2011 lässt sich eine Beeinspruchungsquote
von knapp 10 % errechnen. Mehr als die Hälfte der zum Prüfungszeitpunkt behördlicherseits erledigten Einsprüche des Jahres 2011 betraf
Einsprüche gegen das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten. In 61 Verfahrensfällen des Jahres 2011
(2010: 55 Fälle) ergingen entsprechende Straferkenntnisse. Aus den in
diesem Zuge der Kontrollabteilung übermittelten Daten ging weiters
hervor, dass zum Auswertungszeitpunkt (Ende März 2012) noch insgesamt 211 Verfahrenseinsprüche des Jahres 2011 und 87 Verfahrenseinsprüche des Jahres 2010 im fachzuständigen Referat anhängig
bzw. von diesem zu bearbeiten waren.
Im weiteren Verfahrensverlauf wurde im Jahr 2011 in 31 Fällen (2010:
19 Fälle) Berufung erhoben.

Maßnahmenbeschwerden

Zl. KA-01445/2012

Der Vollständigkeit halber erwähnt die Kontrollabteilung, dass gemäß
Rücksprache mit dem Vorstand des Amtes für Allgemeine Sicherheit
und Veranstaltungen aus der Vergangenheit zwei Maßnahmenbeschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt evident sind, welche aus der Tätigkeit der MÜG
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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