Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_04-April.pdf
- S.109
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der Kontrollabteilung werde künftig selbstverständlich vollinhaltlich
Rechnung getragen.
GO für den Aufsichtsrat
der IIG
Die Kontrollabteilung wies im Zuge der Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Aspekte darauf hin, dass die Formulierung zur Beschlussfähigkeit
im § 5 Abs. 2 der GO für den Aufsichtsrat fehlerhaft ist und empfahl,
diesen Passus ehestens zu berichtigen und die Änderung dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen.
Im Anhörungsverfahren dazu betonte der Geschäftsführer, dass diese
fehlerhafte Formulierung in der GO für den Aufsichtsrat umgehend
berichtigt werden wird.
Obliegenheiten des Auf- Zu den Obliegenheiten des Aufsichtsrates gehören u.a. auch verschiesichtsrates der IIG in
dene im Pkt. VII des Gesellschaftsvertrages der IIG bzw. § 3 Abs. 2 der
Verbindung mit der GO GO für den Aufsichtsrat der IIG und IISG im Detail angeführte Geschäffür die Geschäftsführung te. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang war, dass sich der Auf-
sichtsrat der IIG gem. § 3 Abs. 2 lit. e) seiner GO auch die Zustimmung
„zu allen anderen Geschäften hinsichtlich derer die Geschäftsordnung
der Geschäftsführer die Zustimmung des Aufsichtsrates vorsieht“ vorbehalten hat. Dazu war allerdings von der Kontrollabteilung kritisch
anzumerken, dass zum Prüfungszeitpunkt im September 2008 formell
noch keine GO für die Geschäftsführung in Kraft gewesen ist. Ergänzend erinnerte die Kontrollabteilung an die (23.) Sitzung des Aufsichtsrates der IIG vom 29.6.2007, in welcher der Vorsitzende des Betriebsrates u.a. auch die „noch nicht vorliegende Geschäftsordnung der Geschäftsführung“ urgiert und der Geschäftsführer zu dieser Wortmeldung damals versichert hat, eine diesbezügliche Lösung zu suchen.
Die Kontrollabteilung empfahl, dieses Versäumnis ehestens nachzuholen und eine GO für die Geschäftsführung zu erarbeiten und im Aufsichtsrat beschließen zu lassen, zumal Geschäftsordnungen im Prinzip
den Zweck haben, den Gesellschaftsvertrag im Detail zu verfeinern und
im Vollzug näher zu regeln. Der Geschäftsführer erklärte in seiner Stellungnahme zu dieser Feststellung der Kontrollabteilung, dass in seinem
Anstellungsvertrag festgehalten worden sei, dass ihm diese GO ausgehändigt werde. Da dies bis dato noch nicht erfolgt ist, soll durch den
neuen Geschäftsführer im Einvernehmen mit Gesellschafter und Aufsichtsrat eine diesbezügliche Geschäftsordnung ausgearbeitet und vorgelegt werden.
Formaler Mangel in den
Protokollen des Aufsichtsrates der IIG
Zl. KA-09482/2008
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist gem.
§ 30g Abs. 2 GmbHG eine Niederschrift anzufertigen, die lt. Pkt. VII
des Gesellschaftsvertrages der IIG in Verbindung mit § 5 Abs. 5 der GO
für den Aufsichtsrat vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und
dem (der) für diese Sitzung bestimmten Schriftführer(in) zu unterfertigen ist. In den zu Prüfzwecken vorgelegten AR-Protokollen der Jahre
2006 bis 2008 wurde zwar der (die) jeweilige Schriftführer(in) namentlich genannt, die Kontrollabteilung vermisste dazu allerdings die im
Gesellschaftsvertrag geforderte und auch allgemein übliche eigenhändige Unterschrift des (der) Schriftführers(in).
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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