Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_04-April.pdf
- S.111
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Gesellschaft statt. Eine Generalversammlung ist nach § 36 Abs. 2
GmbHG mindestens jährlich einmal und außer den im Gesetz oder Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Die Kontrollabteilung stellte fest, dass die IIG in den Jahren 2006 bis 2008 jeweils eine Generalversammlung abgehalten hat und damit dieser
Verpflichtung im Prüfungszeitraum nachgekommen ist.
Organe der IISG
Die Gesellschaftsverträge der IIG und der IISG haben mit Ausnahme
des bereits erwähnten Unterschiedes (Liegenschaftsvermögen der Gesellschafterin bzw. der Stadt Innsbruck) denselben Wortlaut.
Demgemäß sind auch die Organe der IISG mit jenen der IIG völlig ident, das UGB und das GmbHG haben für beide Gesellschaften ebenso
Gültigkeit, wie auch die GO des Aufsichtsrates sowohl für den Aufsichtsrat in der IIG als auch in der IISG maßgebend ist. Aus diesem
Grund treffen alle Bemerkungen, Feststellungen und Empfehlungen der
Kontrollabteilung zu den Organen der IIG vollinhaltlich auch auf die
Organe der IISG zu.
Wirtschaftspläne der
IIG & Co KEG
Gem. Pkt. VII lit. b) des Gesellschaftsvertrages der IIG & Co KEG bedürfen die jährlichen Wirtschaftspläne der KEG der Zustimmung der
Gesellschafter. Die Kontrollabteilung stellte dazu fest, dass die Wirtschafts- und Investitionspläne 2007 und 2008 in den AR-Sitzungen der
IIG (als Komplementärin der KEG) zwar einstimmig beschlossen worden sind, vermisste jedoch die im Gesellschaftsvertrag verankerte Genehmigung der zweiten Gesellschafterin, der Kommanditistin Stadt
Innsbruck.
Die Kontrollabteilung empfahl, die Wirtschafts- und Investitionspläne
der IIG & Co KEG in Zukunft in der Generalversammlung als zuständigem Organ der Gesellschafter beschließen zu lassen. In der Stellungnahme versicherte die Geschäftsführung, dass die Empfehlung der
Kontrollabteilung in Zukunft beachtet werden würde.
Wirtschaftspläne der IIG Die Geschäftsführung der IIG und der IISG wird durch Pkt. VIII der
und der IISG
jeweiligen Gesellschaftsverträge im Besonderen verpflichtet, rechtzeitig
vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres Wirtschaftspläne vorzulegen.
Diesem Erfordernis wurde in der IISG im Prüfungszeitraum fristgerecht
entsprochen.
Für den Bereich der IIG ist kein Wirtschaftsplan erstellt worden. Die
Kontrollabteilung verkannte nicht, dass die IIG nur die Stellung einer
Komplementärin in der IIG & Co KEG hat und dort die Funktion einer
geschäftsführenden Arbeitsgesellschafterin erfüllt, ohne am Vermögen
der KEG beteiligt zu sein, erinnerte aber dennoch an die im Gesellschaftsvertrag der IIG festgeschriebene ausdrückliche Verpflichtung zur
Vorlage eines Wirtschaftsplanes.
Im Anhörungsverfahren dazu bestätigte die Geschäftsführung, dass
diese Empfehlung der Kontrollabteilung bereits für das Rechnungsjahr
Zl. KA-09482/2008
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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