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Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_04-April.pdf

- S.112

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2009 umgesetzt und in der Aufsichtsratssitzung vom 10.12.2008 erledigt worden sei.
Jahresabschluss der
IIG & Co KEG

Im Gesellschaftsvertrag der IIG & Co KEG ist zum Thema „Jahresabschluss“ die Regelung enthalten, dass der Jahresabschluss sowie die
Gewinn- und Verlustrechnung von der Komplementärin (IIG) in den
ersten sechs Monaten des Folgejahres aufzustellen und der Kommanditistin zuzusenden ist. Die Kontrollabteilung stellte dazu fest, dass die
Beschlussfassungen über die Jahresabschlüsse 2005 bis 2007 der IIG &
Co KEG im Hinblick auf die zeitliche Selbstbindung der KEG in ihrem
Gesellschaftsvertrag verspätet erfolgt sind.

Jahresabschlüsse der
IIG und der IISG

Nach den Gesellschaftsverträgen der IIG und IISG in Verbindung mit
§ 222 Abs. 1 UGB wird die Geschäftsführung verpflichtet, innerhalb der
gesetzlichen Frist von fünf Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres
den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss aufzustellen und dem
Aufsichtsrat vorzulegen. Die Beschlussfassung der Gesellschafterin über
die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung
des Geschäftsführers sowie des Aufsichtsrates hat gemäß § 35 Abs. 1
Z 1 GmbHG in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres für das
abgelaufene Wirtschaftsjahr zu erfolgen.
Im Prüfungszeitraum wurde dieser gesetzlichen Verpflichtung hinsichtlich der Vorlage der Jahresabschlüsse 2005, 2006 und 2007 an den
Aufsichtsrat der IIG bzw. IISG zu spät nachgekommen, die entsprechenden Beschlüsse über die Feststellung der Jahresabschlüsse 2005
bis 2007 samt Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates
der IIG bzw. IISG für die Geschäftsjahre 2005, 2006 und 2007 wurden
in den Generalversammlungen der beiden Gesellschaften vom
6.10.2006, 30.8.2007 bzw. 2.9.2008, d.h. für das Geschäftsjahr 2006
fristgerecht und für die Wirtschaftsjahre 2005 und 2007 auch verspätet, gefasst.

Empfehlung hinsichtlich
der Fristen zur
Aufstellung der
Jahresabschlüsse

Zl. KA-09482/2008

Die Kontrollabteilung erinnerte an dieser Stelle an die im Gesellschaftsvertrag der IIG & Co KEG bzw. für die IIG und IISG im Gesetz verankerten Fristen zur Aufstellung der Jahresabschlüsse und Behandlung in
den zuständigen Gremien. Im Anhörungsverfahren dazu erklärte die
Geschäftsführung, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung auf strikte Einhaltung der Fristen (sowohl gesetzlich als auch durch Gesellschaftsvertrag) künftig nachgekommen werden wird. Darüber hinaus
wurde von der Geschäftsführung erwähnt, dass die Jahresabschlüsse
von vielen Faktoren abhängig seien. Die einzelnen Abschlüsse der drei
Firmen würden ineinander greifen, d.h. dass die endgültigen Jahresabschlüsse erst nach Vorliegen der Hausabrechnungen (Wohnungseigentum usw.) gemacht werden können. Letztlich erfolge auch eine Abstimmung mit dem Steuerberater sowie die Beschlussfassung in die
zuständigen Gremien, auf deren Termine Rücksicht genommen werden
müsse.

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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