Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_04-April.pdf
- S.124
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Umlage der
Gesamtkosten
Für die Umlage der Gesamtkosten auf die einzelnen Objekte bedeutet
dies, dass sich der Anteil eines Mietgegenstandes (z.B. KG) an den Gesamtkosten des Objektes (z.B. VS, HS, KG) nach dem Verhältnis der
Nutzfläche des einzelnen Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller vermieteten Objekte bestimmt. Nur jene Kosten, die direkt einem Objekt
zugeordnet werden können, werden diesem auch zu 100 % verrechnet. Jene Ausgaben (z.B. Versicherungen), die für sämtliche Schulen,
Kindergärten und Horte gemeinsam anfallen, werden ebenfalls nach
dem Verhältnis der Nutzfläche des jeweiligen Objektes zu den Gesamtkosten aufgeteilt.
Abstimmung
Die im Zuge der Stichprobe durchgeführte Abstimmung der Kosten in
den einzelnen Positionen mit den jeweiligen Rechnungen, Belegen oder
Buchungsgrundlagen führte zu mehreren Feststellungen und Empfehlungen, denen die Gesellschaft lt. ihrer Stellungnahme nachkommen
werden wird. Außerdem wurde im Anhörungsverfahren von der IIG &
Co KEG mitgeteilt, dass die jeweiligen Sachbearbeiter auf die genaue
Aufteilung der Betriebskosten hingewiesen worden wären.
Ermittlung des
Aufteilungsschlüssels
Allgemein wurde von der Kontrollabteilung festgestellt, dass bei fast
allen Objekten der Stichprobe im Zuge der Ermittlung des Aufteilungsschlüssels bezüglich der Nutzfläche keine einheitliche Vorgangsweise
bestanden hat. Bei einigen Betriebskosten wurde als Basis die Bruttogeschossfläche, bei anderen Posten jedoch die Nettogeschossfläche
herangezogen.
Daher wurde empfohlen, zukünftig den Aufteilungsschlüssel für die
Ermittlung der anteiligen Betriebs- und Heizkosten der jeweiligen Objekte entsprechend den Bestimmungen des MRG generell auf Basis der
Nettogeschossfläche zu berechnen.
Die IIG & Co KEG äußerte sich im Rahmen der Stellungnahme dahingehend, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Schulen, Kindergärten
usw. keine detaillierten Nutzflächen zur Verfügung gestanden und daher die Bruttogeschossflächen für die Verrechnung herangezogen
worden wären. Für neu hinzugekommene Flächen wurden bzw. werden
die tatsächlichen Nutzflächen verwendet. Nachdem die Stadt Innsbruck
als einziger Mieter von dieser Problematik betroffen sei, würde hierbei
– abgesehen von ev. steuerlichen Gesichtspunkten – der Stadt Innsbruck kein Schaden entstehen.
KG/VS Angergasse
Eine Gesamtrechnung für den Arbeitsbedarf in Höhe von € 8.326,17
netto wurde nicht auf die einzelnen Schulen, Kindergärten und Horte
aufgeteilt, sondern zur Gänze dem KG Angergasse zugeordnet.
Bei der VS Angergasse ist im Zuge der Durchsicht der Nutzflächen festgestellt worden, dass für die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels der
Betriebs- und Heizkosten fälschlicherweise eine Nutzfläche von
10.827,06 m² herangezogen worden ist, obwohl die VS Angergasse mit
einer Fläche von nur 5.413,53 m² ausgewiesen wird.
Zl. KA-09482/2008
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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