Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_04-April.pdf

- S.146

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Mehrarbeit finanziell abgegolten, wobei die Kontrollabteilung darauf
hingewiesen hat, dass die in diesem Zusammenhang vorgesehenen
Zuschläge im Sinne des EStG steuerbegünstigt abgerechnet werden
könnten. Die mit der Lohnverrechnung für das KEG-eigene Personal
beauftragte Personalabteilung der IKB AG hat diesbezüglich eine Änderung der Abrechnungsmodalitäten angekündigt.
Gehaltsvorschüsse

Über Ersuchen gewährt die IIG & Co KEG ihren Bediensteten einen
unverzinslichen Gehaltsvorschuss. Die Kontrollabteilung vermisste in
diesem Zusammenhang Richtlinien bezüglich der Vergabe und empfahl,
die Modalitäten hierfür schriftlich festzulegen und dem Aufsichtsrat zur
Kenntnis zu bringen. Eine Durchsicht der Kassenbelege zeigte zudem,
dass genehmigte Vorschüsse fallweise in bar über die Handkassa zur
Auszahlung
gelangten,
weshalb
zur
Minimierung
der
Kassenmanipulation angeregt wurde, diese künftig ausnahmslos unbar
anzuweisen.
Laut Stellungnahme der IIG & Co KEG werden die Modalitäten für Gehaltsvorschüsse schriftlich festgelegt werden.

Urlaubskartei

Für die Urlaubsansprüche des zugewiesenen Personals gelten die für
die städt. Bediensteten relevanten Bestimmungen, für das KEG-eigene
Personal ist der Kollektivvertrag der IKB AG bzw. das UrlG maßgebend.
Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr, die Urlaubsverwaltung wird mittels EDV bewerkstelligt. Diesbezüglich wurde angeregt, die nach wie
vor auf zwei verschiedene Stellen aufgeteilte Urlaubsverwaltung zusammenzuführen.
Dazu verwies die Gesellschaft wiederum darauf, dass die unterschiedliche Führung der Urlaubskartei historisch gewachsen und auch früher
immer selbstständig in den damaligen Ämtern geführt worden sei. Über
das Zeiterfassungsprogramm könnten die entsprechenden Daten aber
seitens der Geschäftsführung zentral jederzeit eingesehen werden.
Eine Durchsicht der Kartei hat ergeben, dass für die Mehrheit der Bediensteten erhebliche Urlaubsguthaben ausgewiesen werden. In
diesem Zusammenhang wurde mit Nachdruck auf die Verjährungsfristen, insbesondere auf die diesbezüglichen Bestimmungen des IGBG
hingewiesen und empfohlen, um einen raschen Abbau der Resturlaube
besorgt zu sein.
Die IIG & Co KEG verwies in ihrer Stellungnahme auf ein Rundschreiben vom 31.7.2008, mit welchem die MitarbeiterInnen über den Abbau
von Resturlauben und Gleitzeitguthaben sowie deren rechtliche Handhabung informiert worden seien. In der Zwischenzeit wären bereits die
meisten Resturlaube abgebaut worden.
Weiters wurde aufgezeigt, dass aus unternehmensrechtlicher Sicht im
Sinne des UGB die nicht verbrauchten Urlaubstage (des KEG-eigenen
Personals) monetär in Form einer Rückstellung bilanzmäßig zu erfassen
sind.

Zl. KA-09482/2008

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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