Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_09-Oktober.pdf
- S.138
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Offenlegung
Dem in den §§ 277 und 278 UGB (Erleichterungen für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung) verankerten Erfordernis zur Offenlegung des Jahresabschlusses binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag hat die Gesellschaft entsprochen.
Leitung der
Generalversammlung
Nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages sind zur Leitung der
Generalversammlung die Geschäftsführer abwechselnd in der Reihenfolge ihres Lebensalters berufen. Im Vorfeld zur GV vom 16.6.2008
wurde diesbezüglich eine Änderung dahingehend beantragt, dass der
Vorsitz künftig im Rotationsprinzip durch die Gesellschafter wahrgenommen werden soll. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss ist
schließlich auf notariellem Wege in der GV am 28.5.2009 gefasst worden, zum Prüfungszeitpunkt war die Änderung im Firmenbuch jedoch
noch nicht durchgeführt. Laut Stellungnahme ist dies zwischenzeitlich
geschehen.
Adaptierung des
Gesellschaftsvertrages
Resümierend hat die Kontrollabteilung eine Adaptierung des Gesellschaftsvertrages der RCI empfohlen und in diesem Rahmen auch die
entsprechenden Euro-Anpassungen angeregt. Diesbezüglich gab die
RCI bekannt, dass nach Rücksprache mit dem Hauptgesellschafter IKB
auf eine Euro-Anpassung verzichtet worden sei.
5 Funktion RCI
Produktbezogene VO
Mit Inkrafttreten der produktbezogenen VO im Zusammenhang mit
Verpackungen (VerpackVO), Kühlgeräten, Bildschirmen, Lampen, etc.
(EAGVO) und Batterien (BatterienVO) sind seit dem Jahr 1993 einzelne
Abfallfraktionen nach und nach der Zuständigkeit der Kommunen entzogen und deren Entsorgung privatisiert worden.
VerpackVO
Im Oktober des Jahres 1993 wurde die österreichische VerpackVO,
BGBl. Nr. 645/1992, mit dem Ziel erlassen, Verpackungsabfälle möglichst zu vermeiden, nicht vermeidbare Verpackungen zu sammeln und
einer Wiederverwendung zuzuführen. Im Mittelpunkt der VerpackVO
steht die Verpflichtung der Hersteller, Importeure, Vertreiber, etc. von
Verpackungen, die von ihnen in Verkehr gebrachten Packstoffe nach
Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einem allenfalls vorgelagerten Verpflichteten zurückzugeben, wieder zu verwenden oder nach
dem Stand der Technik zu verwerten. Die Verpflichteten können sich
zur Erfüllung ihrer Aufgabe eines Dritten bedienen und die ihnen durch
VO auferlegte Rücknahme- und Verwertungspflicht an Sammel- und
Verwertungssysteme übertragen. All jene Unternehmen, die sich nicht
einem Sammel- und Verwertungssystem anschließen, unterliegen jedoch der individuellen Rücknahmepflicht und sind für die Verwertung
selbst verantwortlich.
EAGVO
Ebenfalls im Jahr 2003 ist die Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte 2003 der EU (WEEE-Richtlinie) zur Reduktion der zunehmenden
Menge an Elektronikschrott in Kraft getreten. Auf diese Weise wurden
die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die WEEE-Richtlinie bis zum
Zl. KA 05764/2009
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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