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Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_09-Oktober.pdf

- S.163

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7 Kosten, Abrechnung
Planungskosten,
mangelhafte
Kostenschätzung

Bei den Planungskosten traten an sich keine gravierenden Unregelmäßigkeiten auf. Beim Bauvorhaben „Ausweiche Josef-Schraffl-Straße“
wurden jedoch erhebliche Differenzen zwischen den Angebots- und den
Abrechnungsmassen augenscheinlich. In dem seitens des Planers erstellten Leistungsverzeichnis für die Ausweiche wurden div. Positionen
viel zu niedrig angenommen. Dies schlug sich preislich nahezu in einer
Verdopplung der Kosten nieder. Die Massenermittlung (und in der Folge die darauf basierende Kostenschätzung) wird seitens der Kontrollabteilung als mangelhaft bewertet. Bei den finanziell maßgeblichen Leistungsgruppen differieren Angebot und Abrechnung um bis zu 270%.
So wurde die Ausweiche in der Josef-Schraffl-Straße anstatt mit
geschätzten Kosten von € 46.000,00 mit rd. € 96.000,00 abgerechnet.
Aus Sicht der Kontrollabteilung sollte auch bei Planungsleitungen die
Einführung einer Art Haftrücklass (bis zur Fertigstellung) angedacht
werden. Die vollständige Entlohnung würde somit erst mit, bzw. nach
Abschluss der Bauarbeiten erfolgen, was die Möglichkeit eines Vergleichs der Projektierung mit den realen Gegebenheiten vor Ort schaffen würde.

Baustelleneinrichtung,
Absicherung der
Baustelle

Aus Sicht der Kontrollabteilung begründen sich die im Vergleich zur
Kostenschätzung hohen Abrechnungskosten auch in der Abrechnungspraxis der Jahresvertragsfirma.
Im Leistungsverzeichnis der Rahmenvereinbarung wurde in den dortigen Vorbemerkungen angeführt, dass keine gesonderten Positionen für
"einmalige" und "zeitgebundene" Kosten der Baustelle (Baustelleneinrichtung) ausgewiesen waren. Diesbezügliche Kosten waren in die Einheitspreise des Leistungsverzeichnisses einzurechnen. In den Abrechungen der Jahresvertragsfirma fanden sich jedoch Positionen, welche
aus Sicht der Kontrollabteilung der Baustelleneinrichtung zuzuweisen
und somit zurückzufordern waren.
In einer darauf Bezug nehmenden Stellungnahme der Baufirma wurde
erläutert, dass die Leistungen in Absprache mit der Bauleitung erfolgt
wären und zudem nicht als klassische Baustelleneinrichtung gezählt
würden. Nach Entfernen von Grundstückseinfriedungen wäre von dortigen Anrainern das Errichten von provisorischen Zäunen verlangt worden, die nicht unmittelbar mit der Absicherung der Baustelle im Zusammenhang gestanden hätten.
Gemäß Stellungnahme des Amtes für Tiefbau lag der Rahmenvereinbarung die RVS zugrunde. Aus Sicht des Amtes zählte die Aufrechterhaltung privater Einfriedungen (hier zum Zwecke, dass Hunde nicht entlaufen können) nicht zur Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers.
Eine übliche Absperrung mit Holzlatten, oder Absperrbändern

Zl. KA-05256/2009

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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