Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_10-Oktober.pdf

- S.142

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williger Austritt nur mit Ende eines Kalenderhalbjahres (30. Juni und
31. Dezember) erfolgen kann. Der Austritt muss dem Vorstand einen
Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden, geschieht dies verspätet, so
wird die Mitteilung erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Ein an den Vorstand des Vereines adressiertes Schriftstück hinsichtlich
der im Jahr 2006 bevorstehenden Beendigung der (ordentlichen) Mitgliedschaft der Tiroler Sparkasse konnte der Kontrollabteilung nicht
vorgelegt werden. Lediglich im Protokoll der Generalversammlung vom
06.02.2006 fand sich ein mündlicher Hinweis des Vertreters dieses
Geldinstitutes, „dass die Tiroler Sparkasse Bank AG als Mitglied aus
dem Verein ausscheiden möchte.“ Die Kontrollabteilung steht dieser
Vorgangsweise nicht nur formal, sondern auch inhaltlich kritisch
gegenüber, da seit dem Austritt der Tiroler Sparkasse im Jahr 2006 nur
mehr ein ordentliches (stimmberechtigtes) Mitglied im Verein vertreten
ist.
2.3 Organe des Vereines
Organe des Vereines

Die Organe des Vereines bilden die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

Generalversammlung

Im Sinne des § 9 der Statuten muss eine ordentliche Generalversammlung einmal jährlich abgehalten werden. Die Kontrollabteilung stellte
fest, dass diesem Erfordernis im Prüfungszeitraum nicht entsprochen
worden ist, in den Jahren 2007, 2009 und 2011 hat keine Sitzung der
Generalversammlung stattgefunden.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand
des Vereines, teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt
sind nur ordentliche Mitglieder. Die Generalversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlussfassungen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
allerdings einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. In diesem Zusammenhang war bemerkenswert, dass
seit der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft der Tiroler Sparkasse im Jahr 2006 lediglich die Stadt Innsbruck als ordentliches Mitglied im Verein verblieben ist und demgemäß alle Beschlüsse der Generalversammlung nur „einstimmig“ ausfallen konnten. Festgehalten
wurde auch, dass die Generalversammlung vom 22.02.2012 aufgrund
der Abwesenheit des Vertreters der Stadtgemeinde Innsbruck ab dem
Tagesordnungspunkt 7 nicht mehr beschlussfähig war.
Die Aufgaben der Generalversammlung werden im § 10 der Vereinsstatuten umschrieben. Beispielsweise zählt dazu auch die Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag, wozu allerdings anzumerken
ist, dass der Verein bis dato keine Voranschläge im eigentlichen Sinn
erstellt hat. Die Kontrollabteilung konnte im Zuge der Prüfung zwar aus
den diversen Einladungen zu den Generalversammlungen entnehmen,
dass die Behandlung der Voranschläge in den jeweiligen Tagesordnungen vorgesehen war, in den entsprechenden Generalversammlungen jedoch nicht ein Gesamtbudget diskutiert und beschlossen, sondern jeweils nur spezielle Punkte, wie beispielsweise Sockelbeträge,

Zl. KA-04472/2012

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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