Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2008

/ Ausgabe: 2008_04-April.pdf

- S.54

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2008_04-April.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2008
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
- 394 -

Agrarbehörde die damalige Situation in
der Stadt Innsbruck zu prüfen.
Ich höre das heute hinsichtlich der
Eintragungen in dieser Exaktheit zum
ersten Mal. Ich glaube, dann kann man
rekonstruieren bzw. feststellen, ob diese
Übertragung durch Gemeinderatsbeschlüsse gedeckt war. Hat die Stadtgemeinde Innsbruck zugestimmt, dass diese
Flächen der Agrargemeinschaft Vill
gehören? Gibt es diesen Beschluss nicht,
ist die Übertragung zu Unrecht erfolgt.
Daher stelle ich namens der Innsbrucker
Grünen einen Zusatzantrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Wenn das Schlichtungsverfahren nach
§ 37 Abs. 8 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) nicht im
Interesse der Stadt Innsbruck endet, möge
ein Verfahren nach § 69 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz (TFLG 1996) angestrebt werden, um den Substanznutzen für
die Stadt Innsbruck entsprechend dem
Urteil des Verfassungsgerichtshofes
(VfGH) aus dem Jahr 1982 zu sichern.
Mair e. h.
GR Grünbacher: Zur tatsächlichen
Berichtigung! Der Zusatzantrag ist
hinfällig, da der § 69 Regulierungsverfahren gemäß Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) in unserem
dringenden Antrag händisch dazugeschrieben wurde.
Bgm.in Zach: Wir werden alles, was wir
haben, im erweiterten Stadtsenat auf den
Tisch legen. Dies wird dann im Gemeinderat behandelt, da wir die zukünftige
Vorgangsweise beschließen müssen.
Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Platzgummer: Mir
scheinen zwei Aspekte wichtig zu sein. Es
muss aus meiner Sicht aufgepasst
werden, dass man nicht in eine Richtung
kommt - wie diese Diskussion, auch
medial geführt wird -, dass ungeheuerliches Unrecht irgendwo passiert wäre und
das Ganze skandalisiert wird. Das halte
ich verlässlich für unzulässig.
Ich habe mir das alles genau angesehen
und jeder andere, der sich das auch
ansieht, wird dahinter kommen, dass es
nicht so ist, wie es dargestellt wird. So
aufregend wie es jetzt zum Teil vorgetraGR-Sitzung 24.4.2008

gen wird, ist es auch nicht. Wenn man sich
ansieht, wie das in Innsbruck geworden
ist, dann waren das genau solche
Verfahren.
Was das Beispiel Igls betrifft, bin ich nicht
ganz derselben Meinung wie Bgm.-Stellv.
Dipl.-Ing. Sprenger. Es hat die Gemeinde
Igls gegeben und in dieser war das, was
zum Gemeindegut der Gemeinde Igls
gehört hat, weitgehend mit den Grundstücken, die im Eigentum der dortigen
Hofbesitzer waren, identisch. Das war
überwiegend so. Es gibt eine lange Liste
von Grundstücken, die man sich ansehen
kann. Ich habe mir die Arbeit angetan, das
herauszusuchen.
Dann ist es zur Eingemeindung von Igls
gekommen. Aufgrund dieser Eingemeindungen haben natürlich die Hofbesitzer
gefragt, wie es mit ihnen aussieht, wenn
das auf einmal Gemeindegut der Stadtgemeinde Innsbruck ist. Es wurden
Fragen gestellt wie, was ist wo, wem steht
was zu? Es hat Anträge und Vereinbarungsgespräche sowie Anträge an die
Agrarbehörde gegeben. So wurde die
Auseinandersetzung dort geführt.
Es ist so, dass eine Reihe von Bescheiden
ergangen ist, die letztendlich auf Vereinbarungen zwischen der Stadtgemeinde
Innsbruck mit Gemeinderatsbeschlüssen
im Hintergrund und den Agrargemeinschaften, Waldinteressentschaften usw.
fußen. Dazu gibt es einige Beschlüsse und
Vereinbarungen, die letztendlich im
Bescheid niedergeschrieben wurden.
Diese Bescheide wurden immer dem
Bezirksgericht zur Eintragung im Grundbuch vorgelegt.
Es gibt Bescheide des Bezirksgerichtes,
die anteilig nicht anerkannt wurden, weil
für die getroffenen Vereinbarungen noch
diese und jene Bestätigungen benötigt
wurden. Diese Bestätigungen wurden
dann eingeholt, wobei noch einmal
ausverhandelt wurde, dass der Vergleich,
den die Stadtgemeinde Innsbruck mit den
Agrargemeinschaften geschlossen hat,
auch tatsächlich so gewollt ist und dem
entspricht, was man von beiden Vertragsseiten als rechtens empfindet, da dies ein
zivilrechtlicher Akt ist. Letztendlich wurde,
was zum Beispiel Igls betrifft, der Ver-