Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2005
/ Ausgabe: 2005_02-Feber.pdf
- S.113
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soll, um diese Maßnahme zu ermöglichen. Daher ist es eine Angelegenheit
der Stadt Innsbruck und kann nicht a limine zurückgewiesen werden.
Bgm. Zach: Hier bin ich anderer Meinung, sonst hätte ich das
nicht gesagt.
Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Bielowski: Zur Geschäftsordnung! Der
Antrag sagt sehr eindeutig, dass die Mindestsätze ab Jänner 2006 aufgehoben werden. Das betrifft nicht die Zuständigkeit der Stadt Innsbruck und ist
rechtlich nicht umsetzbar. Wenn man einen solchen Antrag einbringt, muss
er anders formuliert werden.
Bgm. Zach: Ich wiederhole noch einmal: Ich kann der Intention von GR Linser folgen, aber sie soll den Antrag so formulieren, dass die
Zuständigkeit der Stadt Innsbruck klar und deutlich zum Ausdruck kommt.
Ich werde der Innsbrucker Soziale Dienste gemeinnützige GesmbH (ISD)
keinesfalls irgendetwas vorschreiben.
33.4
I-OEF 23/2005
Volks- und Hauptschulen, Energieverbrauch, Prüfung
durch die Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co
KEG (IIG) (GR Linser)
MB: (gegen GR Linser, GR
Mag. Engele, StR Dr. Patek
und GR Schrom)
Dem von GR Linser und Mitunterzeichnern eingebrachten dringenden Antrag (Seite 272) wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, weshalb der Antrag
der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zugeführt wird.
Bgm. Zach: Dieses Problem ist individuell. Ich werde ab und
zu angerufen, dass es den Kindern in den Klassenzimmern zu warm ist.
GR Linser: Es handelt sich hier um einen bestimmten Anlassfall. Ich habe mich mit der Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KEG
(IIG) in Verbindung gesetzt und kann berichten, dass dieser Anlassfall in
der Zwischenzeit bereits behoben wurde, da ein Regler defekt war. Es handelt sich keinesfalls um eine alte Heizung.
GR-Sitzung 24.2.2005