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Jahr: 2007

/ Ausgabe: 2007_09-November.pdf

- S.122

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- 868 -

Jagdgenossenschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Die Grundeigentümer des Jagdgebietes sind die Mitglieder, sie bilden als Grundeigentümer die
Jagdgenossenschaft und haben natürlich
ein Interesse an einer guten Ertragslage.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat
bezüglich der Vergabe von Jagden durch
Agrargemeinschaften mehrere Erkenntnisse veröffentlicht, die klarlegen, dass der
Autonomie der Agrargemeinschaften bei
der Vergabe Grenzen gesetzt sind.
VwGH-Erkenntnis vom 24.11.2005, Zl
2003/07/0154 zum Tiroler FlVfLG:
"Im Fall der Verpachtung von agrargemeinschaftlichem Vermögen, so etwa
einer Jagd, hat diese Verpachtung nicht in
jedem Fall an den Höchstbieter zu
erfolgen. Wird das Gemeinschaftsgut
nicht an den Höchstbieter, sondern an
einen anderen Bieter zu einem nicht
unwesentlich niedrigeren Entgelt verpachtet, müssen jedoch die Umstände offen
gelegt werden, aus welchen Gründen
diesem (niedrigeren) Gebot dennoch der
Vorzug zu geben ist, und reicht es nicht
aus, sich auf die "Autonomie" der Agrargemeinschaft zu berufen. ...
Bei dieser Betrachtung ist nicht auf den
auf das einzelne Mitglied der Agrargemeinschaft je nach deren Anteilsrechten
rechnerisch entfallenden Teilbetrag des
Pachtzinses abzustellen, sondern auf den
dem Gemeinschaftsvermögen zufließenden Betrag. (Hier: Bei einem um 12 %
höheren Pachtzins kann die Rede nicht
davon sein, dass der damit verbundene
finanzielle Vorteil gegenüber dem niedrigeren Pachtzins "nicht einmal marginal"
sei.)"

eingerichtet. Es wurde bereits darauf
verwiesen, die Grundeigentümer im
Bereich des Genossenschaftsjagdgebietes
sind die Jagdgenossenschaft.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht
schließlich davon aus, dass im Normalfall
an den Höchstbieter vergeben wird. Wenn
die Vollversammlung einem nicht unwesentlich niedrigeren Gebot den Vorzug
gibt, müssen die Umstände offen gelegt
werden, die die Annahme des niedrigeren
Angebotes für nahe liegend und nachvollziehbar erscheinen lassen. Davon kann
hier nicht die Rede sein.
Selbstverständlich darf die Jagdgenossenschaft, gerade als öffentlich-rechtliche
Interessengemeinschaft, bei der freihändigen Jagdvergabe nicht eine Handhabung
pflegen, die von vorneherein auf eine
offene oder versteckte Diskriminierung von
EU-Bürgern hinausläuft. Im konkreten Fall
ist das Angebot Willibald Holzer 63 % über
dem Angebot Franz Lener, also sehr weit
über dem von der Vollversammlung
angenommenen Gebot des Obmannes.
Hier kann von Wahrung einer nachhaltigen
Ertragsfähigkeit für die Grundeigentümer
keine Rede mehr sein, weil der Ertrag um
63 % wesentlich höher hätte sein können.
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger war als
Vertreter der Stadtgemeinde Innsbruck bei
der Versammlung anwesend, hat sich
nach eigenen Angaben der Stimme
enthalten, gegenüber der Tiroler Tageszeitung aber gesagt: "Die Optik ist sicherlich
schief.“
Die Frau Bürgermeisterin wird gebeten,
folgende dringende Anfrage von Bgm.Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger beantworten zu
lassen:

Dieses Urteil hat meiner Überzeugung
nach auch Auswirkungen auf die Jagdgenossenschaft Hötting. Die Jagdgenossenschaften haben als gesetzliches Instrument bei der Verwirklichung des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Jagdbewirtschaftung natürlich auch
Eigentümerinteressen, gleich wie eine
Agrargemeinschaft zu berücksichtigen.

1.

Haben Sie, Herr Vizebürgermeister,
sich für das vorliegende Höchstgebot
von Willibald Holzer im Interesse der
Stadt Innsbruck stark gemacht und
was haben Sie, um dem Höchstgebot
zum Durchbruch zu verhelfen, im
Rahmen der Vollversammlung der
Jagdgenossenschaft konkret ausgeführt?

Beide, die Agrargemeinschaften und die
Jagdgenossenschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechts und wurden vom
Tiroler Landesgesetzgeber gesetzlich

2.

Wenn Sie nicht im Sinne des Punktes
eins vorgegangen sein sollten, warum
haben Sie sich nicht für das Höchstgebot ausgesprochen und - weil die-

GR-Sitzung 22.11.2007