Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2007

/ Ausgabe: 2007_09-November.pdf

- S.142

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das notwendige Budget in Höhe von € 17.000,00 zur Verfügung stand.
Die Kontrollabteilung empfahl diesbezüglich um eine entsprechende
Klärung bemüht zu sein. Gleichzeitig wurde von der Kontrollabteilung
bemerkt, dass nach ihrer Meinung die Einweisung auf der Haushaltsstelle 1/163000-754000 korrekt sei, da gem. VRV auf der Budgetpost
754000 „laufende Transferzahlungen an sonstige Träger des öffentlichen Rechtes“ zu erfassen sind und es sich beim Bezirksfeuerwehrverband Innsbruck-Stadt um eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes
handle. In ihrer Stellungnahme bestätigte die Berufsfeuerwehr dieses
Versehen und sagte nach Abklärung mit dem zuständigen Sachbearbeiter der MA IV eine korrekte Budgetierung für das Jahr 2008 zu. Für das
Jahr 2007 sei nach Rücksprache mit der MA IV keine Korrektur notwendig, da sich beide Haushaltsstellen in der Deckungsklasse befänden.
3.3 Voranschlagsgruppe 2
Unterricht, Erziehung, Sport und Wissenschaft
Allgemeines

Aus diesem Bereich wurde die Haushaltsstelle 1/220000-751101 – Berufsbildende Pflichtschulen – Lfd. Transferzlg.-Land Betriebsbeiträge
geprüft, über welche der Amtsvorstand des Amtes für Erziehung, Bildung und Gesellschaft anordnungsberechtigt ist. Die Vorschreibung für
das Haushaltsjahr 2007 beläuft sich auf € 465.518,79 (2006:
€ 385.922,16 bzw. 2005: € 444.271,60).

Berufsschulbetriebsbeiträge

Die angesprochenen Zahlungen an das Land Tirol betreffen die von der
Stadt Innsbruck zu leistenden Berufsschulbetriebsbeiträge. Die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung leitet sich dabei aus dem Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz (TBSchOrgG) 1994, LGBl. Nr. 90/1994,
ab. Schulerhaltungskosten (Kosten für den Investitionsaufwand und
den Betriebsaufwand) sind grundsätzlich vom Schulerhalter (Land Tirol)
zu tragen, wobei dieser gem. § 35 Abs. 2 leg. cit. „gegenüber den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften Anspruch, auf Beiträge zu den
Schulerhaltungskosten (Schulerhaltungsbeiträge) hat. Bei den oben
angeführten Zahlungen handelt es sich um Beiträge zum Betriebsaufwand, also um Berufsschulbetriebsbeiträge.

Bescheidmäßige
Vorschreibung

Die Vorschreibung der Betriebsbeiträge hat seitens der Landesregierung in Bescheidform zu erfolgen. Vom Amt für Erziehung, Bildung und
Gesellschaft wurden der Kontrollabteilung alle drei relevanten Bescheide für die Berufsschulbetriebsbeiträge 2004, 2005 und 2006 vorgelegt.

Korrekte Ermittlung

Paragraph 37 TBSchOrgG 1994 normiert die konkrete Berechnung der
Betriebsbeiträge. Von der Kontrollabteilung wurde die Ermittlung der
Beiträge des Jahres 2005 und des Jahres 2006 überprüft und ergab
sich in diesem Zuge kein Anlass für etwaige Beanstandungen.

Zl. KA-08370/2007

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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