Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2007
/ Ausgabe: 2007_09-November.pdf
- S.178
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empfahl, die Kommunikation zwischen den beiden involvierten Referaten derart zu verstärken, dass solche Versehen in Zukunft möglichst
vermieden werden können. In ihren Stellungnahmen zu dieser Feststellung erklärten beide zuständigen Referenten übereinstimmend, dass sie
gemeinsam Maßnahmen erarbeiten werden bzw. zum Teil schon umgesetzt haben, die derartige Versäumnisse in Zukunft verhindern können.
Nachträgliche Anmeldung von Veranstaltungen
Anlässlich einer generellen Durchsicht verschiedener Anmeldungsformulare bzw. -bestätigungen und Vergnügungssteuerbescheide wurde
auffällig, dass mehrere steuerpflichtige Vergnügungen erst nach deren
Durchführung angemeldet worden sind. Im Konnex damit erinnerte die
Kontrollabteilung daran, dass diese Vorgangsweise den Bestimmungen
des § 4 Abs. 1 VergnStG (Anmeldung bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes bis spätestens zwei Werktage vorher) widerspricht. Diese
Feststellung der Kontrollabteilung wurde allerdings durch den zuständigen Sachbearbeiter noch während der Prüfung insofern etwas
relativiert, als er für die aufgezeigten Fälle begründete, warum es zu
diesen Verzögerungen gekommen ist.
Schriftlichkeit und Vollständigkeit der Anmeldungen
Prinzipiell konnte die Kontrollabteilung feststellen, dass die Aktenverwaltung im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Vergnügungssteuer im Referat Gemeindeabgaben – Vorschreibung übersichtlich und
transparent organisiert ist. In einigen Fällen fehlten allerdings in den
von der Kontrollabteilung gesichteten Akten die schriftlichen Anmeldungen einer Veranstaltung zur Vergnügungssteuer bzw. waren die in
Rede stehenden Anmeldeformulare nicht vollständig ausgefüllt. Bspw.
fehlten in Einzelfällen die Angaben zur Umsatzsteuerpflicht des Veranstalters oder auch die Unterschrift des/der Anmelder(s)/in zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben. Dazu bemerkte die Kontrollabteilung, dass im VergnStG zwar eine schriftliche Anmeldung einer Veranstaltung nicht explizit vorgeschrieben ist, sondern gem. § 4 Abs. 2
VergnStG nur eine Bescheinigung der Behörde über die vollzogene Anmeldung verlangt wird. Nachdem die Stadtgemeinde Innsbruck aber
verschiedene Anmeldeformulare freiwillig auflegt, vertrat die Kontrollabteilung die Meinung, dass alle Veranstaltungsanmeldungen auch in
schriftlicher Form festgehalten werden sollten. Dies insbesondere auch
deshalb, da der/die Anmelder/in auf dem Formular die Richtigkeit und
Wahrheit seiner/ihrer Angaben mit seiner/ihrer Unterschrift zu bestätigen hat. Der zuständige Referent teilte im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung folgend die
SachbearbeiterInnen angewiesen worden sind, die Anmeldungen auf
ihre Vollständigkeit zu prüfen und insbesondere auf die Unterfertigung
zu achten. Weiters wurde angeordnet, auch im Falle telefonischer Anmeldungen auf eine schriftliche Anmeldung zu bestehen, zumal die
Formulare im Internet zur Verfügung gestellt werden.
Steuerpflichtige
Filmvorführungen
in Kinos
Grundsätzlich sind „Vorführungen von Bildstreifen und Großprojektionen durch Fernsehgeräte“ mit einem Höchststeuersatz von 10 % vergnügungssteuerpflichtig. Unter gewissen Voraussetzungen (Filmbewertung durch die Gemeinsame Filmbewertungskommission der Länder mit
dem Prädikat „besonders wertvoll“ und „wertvoll“; für das Prädikat
Zl. KA-13376/2007
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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