Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2004

/ Ausgabe: 2004_03-Maerz.pdf

- S.96

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die Folgen zu tragen. Ich muss nicht vorher einen Revers unterschreiben,
wenn ich auf Straßen gehe, dass ich das tue. Von mir verlangt auch niemand, wenn ich ins Schwimmbad gehe, dass ich das extra unterschreibe,
also halte ich es auch für unzulässig, das von einem bestimmten Personenkreis zu verlangen.
Das Bestreben der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB)
sehe ich in Ehren. Dass die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB)
nicht zur Haftung herangezogen werden möchte, wenn jemand anderer, der
eigentlich aufsichts- und hilfspflichtig ist, seinen Pflichten nicht nachkommt, geht schon gut. Ich verstehe, dass die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) das will, aber es soll in einer Form geschehen, die sich im
Endeffekt nicht auf die Diskriminierung eines bestimmten Personenkreises,
wie hier der Behinderten, hinausläuft.
GR Hafele: Zur Ausführung von GR Mag. Fritz kann ich nur
sagen, dass ich kein Jurist bin. Aber, wenn GR Mag. Fritz sagt, dass die
Bäderordnung ein Vertrag ist, muss ich entgegen halten, dass ich nicht mit
einem geistig behinderten Menschen einen Vertrag abschließen kann. Das
muss auch ganz klar sein. Das ist ganz sicher klar. Nur, das verstehe auch
ich, obwohl ich juristisch ein Laie bin.
Aber, wenn wirklich etwas passiert, wer dann die Schuld hat,
das ist eine Sache, die Gerichte entscheiden. Wenn das nicht klar definitiv
feststeht, dann gibt es ein Problem. Das hat uns die Erfahrung gelehrt. Dass
sich ein Unternehmen wie die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB)
absichert, ist auch zu verstehen. Es will niemand, irgendjemanden diskriminieren, aber diese Sache - wir haben in der heutigen Zeit das Problem
der Schuldzuweisung - liegt am Tisch und muss davor abgeklärt sein.
GR Schuster: Ich glaube, dass das ganze Problem mit der Aufsichtspflicht zusammen hängt. Ich denke hier auch an die Aufsichtspflicht
bei Schulklassen. Ich glaube aber nicht, dass die gesamten Schulklassen
irgendetwas unterschreiben. Meiner Meinung nach müsste es mit einem
Aushang genügen und damit wäre die Sache erledigt. Wenn jemand derartig behindert ist, dann hat er eine Aufsichtsperson mit, die der Aufsichtspflicht unterliegt, ansonsten ist die allgemeine Aufsichtspflicht in
Schwimmbädern durch die Aufsichtsorgane gegeben.

GR-Sitzung 25.3.2004