Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2005
/ Ausgabe: 2005_08-Oktober.pdf
- S.20
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sehbar nicht erforderlich. Wie allgemein
natürlich dem Gemeinderat bekannt ist,
wurde ein für die Trassenführung der neuen Hungerburgbahn notwendiges Grundstück von der Stadt Innsbruck selbst erworben und der Innsbrucker Nordkettenbahnen GesmbH (INKB) daran ein Servitutsrecht eingeräumt. Festzuhalten ist - ich
komme dann noch einmal beim Auflösungszenario darauf zurück - dass es sich dabei um ein Stadtgrundstück handelt, das
kein Drittgrundstück im Sinne der vorstehenden Regelungen darstellt.
Einen besonderen Bezug haben auch
einzelne Punkte aus den Hauptpflichten
der Innsbrucker Nordkettenbahnen
GesmbH (INKB). Hier ist vor allem der
Punkt 4. Ziffer 1, Benützungsrechte, schlagend. Nach diesem Punkt räumt die Innsbrucker Nordkettenbahnen GesmbH
(INKB) dem Auftragnehmer das Recht ein,
alle Grundstücke, die in ihrem Eigentum
stehen - hier ist eine Beilage maßgeblich die Haupt- und Nebeneinrichtungen, die
der Innsbrucker Nordkettenbahnen
GesmbH (INKB) eingeräumten Rechte zur
Nutzung zu überlassen.
Die Innsbrucker Nordkettenbahnen
GesmbH (INKB) verpflichtet sich weiters darauf ist auch noch einmal zurückzukommen -, sicherzustellen, dass alle im
Eigentum der Innsbrucker Nordkettenbahnen GesmbH (INKB), der Innsbrucker
Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn
GesmbH (IVB) und der Stadt Innsbruck
stehenden Grundstücke im Vertragsgebiet
während der Vertragsdauer dem Auftragnehmer zur Verfügung steht und der Auftragnehmer dazu Zugang hat, soweit er
dies für die vertragsgemäße Errichtung
und den Betrieb der Haupt- und Nebeneinrichtungen benötigt oder es zweckmäßig
ist. Diese Bestimmung spiegelt das
Szenario aus dem Grundgerüst wieder,
einerseits das Eigentum bleibt bei der
Innsbrucker Nordkettenbahnen GesmbH
(INKB) und andererseits werden Einrichtungen und Grundstücke dem Betreiber
zur Verfügung gestellt. Diese vorgenannte
Bestimmung trifft sehr wohl auf das von
der Stadt Innsbruck erworbene und im
Wege eines Servitutsrechtes der Innsbrucker Nordkettenbahnen GesmbH (INKB)
zur Verfügung gestellte Grundstück zu.
GR-Sitzung 20.10.2005
Ein Punkt, der auch schon schlagend ist,
ist die Errichtung einer Errichtungs- und
Betriebsgesellschaft durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
für die Erfüllung seiner Pflichten aus
diesem Vertrag eine Errichtungs- und Betriebsgesellschaft mit Sitz in Österreich in
einer für den Auftragnehmer günstigen
Rechtsform zu errichten, die den Vertrag
übernimmt und damit selbst Auftragnehmer wird. Eine Voraussetzung, dass die
Innsbrucker Nordkettenbahnen GesmbH
(INKB) einer solchen Vertragsübernahme
zuzustimmen hat, ist, dass der Auftragnehmer Mehrheitsgesellschafter bleibt. E
gibt noch weitere Auflagen, nämlich die
Bietung gewisser Garantien und Sicherheiten. Die STRABAG AG hat im Rahmen
ihres Konzerns die Nordparkerrichtungsund BetriebsgesmbH errichtet. Die Innsbrucker Nordkettenbahnen GesmbH
(INKB) hat der Vertragsübernahme durch
die Nordparkerrichtungs- und BetriebsgesmbH zugestimmt.
Das wären soweit die Bestimmungen mit
einem aktuellen Bezug. Ich komme nun
zur Vertragsauflösung: Im Zusammenhang
mit mehrfach geäußerten Absichten im
Wege von Volksbefragungen oder direkt
durch Anträge im Gemeinderat Gemeinderatsbeschlüsse mit dem Inhalt herbeizuführen, den Dienstleistungskonzessionsvertrag (DKV) aufzulösen, darf ich mir
einige Anmerkungen, aber nur aus der
zivilrechtlichen Sicht, erlauben, nachdem
ich auch selbst als Gesellschaftsvertreter
von der Presse und von anderen dazu
schon befragt wurde und mir natürlich
nicht alleine eine Meinung gebildet habe,
sondern mir natürlich eine Fachauskunft
von unserem Berater eingeholt habe.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass
es sich beim Dienstleistungskonzessionsvertrag (DKV) um ein befristetes Dauerschuldverhältnis handelt, bei dem grundsätzlich eine Kündigung ausgeschlossen
ist, außer es ist etwas anderes im Vertrag
vereinbart. Dieser Dienstleistungskonzessionsvertrag (DKV) ist auf 30 Jahre abgeschlossen. Vertragspartner sind die
Innsbrucker Nordkettenbahnen GesmbH
(INKB) und die STRABAG AG bzw. jetzt
die Nordparkerrichtungs- und BetriebsgesmbH. Der Vertrag kann vor Ablauf der
vereinbarten Zeit nur bei Eintritt der im