Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2005

/ Ausgabe: 2005_08-Oktober.pdf

- S.113

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- 1403 -

44.11 I-OEF 95/2005
Wohn- und Pflegeheime, Maßnahmenpaket für eine bessere
Versorgung der dort lebenden
Menschen sowie personelle Erweiterung des Nachtdienstes
(GR Linser)
Mehrheitsbeschluss (gegen GRÜNE,
SPÖ, FPÖ und FREI; 15 Stimmen):
Dem von GR Linser eingebrachten dringenden Antrag (Seite 1397) wird die
Dringlichkeit nicht zuerkannt, weshalb der
Antrag der geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung zugeführt wird.

44.12 I-OEF 96/2005
Projekt "Innsbrucker Nordkettenbahnen Neu", Volksbefragung vor Baubeginn (GR
Mag. Fritz)
Bgm. Zach: Diesen Antrag weise ich
zurück, da er unzulässig ist. Nachdem ich
die "Juristerei" nicht studiert habe, bediene
ich mich der Juristen. Ich bitte MD
Dr. Platzgummer das noch einmal gezielt
auf den Antrag von GR Mag. Fritz hin zu
referieren. Zu "vor Baubeginn der Nordketten- und Hungerburgbahn Neu" kann ich
sagen, dass das eigentlich, wie wir heute
gehört haben, schon vorbei ist.
MD Dr. Platzgummer: Auch dieser
dringende Antrag ist als unzulässig
zurückzuweisen. Dies deshalb, weil er auf
eine Volksbefragung zu einer Willensäußerung der Gemeinde als Trägerin von
Privatrechten abzielt, aufgrund derer
jemandem bereits ein Recht im Kern
erwachsen ist. Nachdem die Formulierung
dieses Antrages absehbar war, wurde
auch in diesem Zusammenhang bereits
mit der Aufsichtsbehörde des Landes Tirol
Kontakt aufgenommen und ich zitiere wie
folgt die Fragestellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde:
"Wie ist ein Antrag auf Durchführung einer
Volksbefragung gemäß § 43 Stadtrecht
der Landeshauptstadt Innsbruck, um zu
erreichen, dass die Frau Bürgermeisterin
als Eigentümervertreterin in der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB)
und/oder in der Innsbrucker NordkettenGR-Sitzung 20.10.2005

bahnen (INKB) GesmbH für eine Vertragsauflösung mit der STRABAG AG
eintritt, zu beurteilen?"
Ist ein solcher Antrag zulässig? Wie ist für
den Fall der Unzulässigkeit mit einem
solchen Antrag zu verfahren?"
Die Antwort der Gemeindeaufsichtsbehörde:
"Einer Volksbefragung steht § 43 Abs. 4
des Stadtrechtes der Landeshauptstadt
Innsbruck im Wege, wo es heißt, dass
Willensäußerungen der Gemeinde als
Trägerin von Privatrechten, aufgrund
deren jemandem ein Recht erwachsen ist,
nicht zum Gegenstand einer Volksbefragung gemacht werden können.
Mit der Genehmigung des in Rede
stehenden Vertragswerkes am
17.12.2004 hat der Gemeinderat immerhin mit 28 gegen 12 Stimmen eine solche
Willensäußerung abgegeben. Damit steht
der Antrag im Widerspruch zum Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck.
Die Geschäftsordnung des Gemeinderates sieht an verschiedenen Stellen vor,
dass Anfragen und Anträge, die in einem
grundsätzlichen Widerspruch zum
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck stehen, unverzüglich oder bei der
nächsten Allgemeinen Sitzung des
Gemeinderates zurückzuweisen sind.
Eine Anwendung dieser Verfahrensregeln
erscheint im vorliegenden Fall als vertretbar."
Im Übrigen ist dieser Antrag - das ist eine
ergänzende Ausführung - auch deshalb
einer positiven Erledigung nicht zugänglich, weil eine Volksbefragung nur zu einer
eindeutigen Fragestellung durchgeführt
werden kann. Es gibt ein Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes, das darauf
hinweist, dass bei solchen Fragestellungen, insbesondere wenn sie Inhalte
haben, die nicht näher beziffert oder
bezeichnet sind - wie im gegenständlichen
Fall -, die Ausführung gegen Abgeltung
der bisherigen Aufwendungen einer
Volksbefragung nicht zugänglich sind.
GR Mag. Fritz: Zur Geschäftsordnung! Ich
möchte ausdrücklich sagen, dass ich den
rechtlichen Ausführungen des Magistratsdirektors nicht folgen kann, weil auch