Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2005
/ Ausgabe: 2005_06-Juni.pdf
- S.65
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Es liegt auch eine Petition des Betriebsrates vom Tiroler Landestheater vor, die alle Fraktionen erhalten haben. Das ist natürlich nicht
Sache des Gemeinderates, aber inhaltlich kann ich mich dem schon anschließen.
(Bgm. Zach: Das ist ein Bundesgesetz.)
Ich habe ja gesagt, dass dies nicht Angelegenheit des Gemeinderates ist,
aber ich rieche Ungerechtigkeiten, auch wenn sie das Bundesgesetz betreffen. Das ist inhaltlich einfach nicht nachvollziehbar. Nicht alles, was im
Gesetz steht, ist von Haus aus gut und schon gar nicht gerecht.
GR Mag. Fritz: Meine Wortmeldung war in dieselbe Richtung
vorgesehen. Dass wir dem Grundgeschäft zustimmen, haben wir im Gemeinderat schon bei der ersten Behandlung gesagt. Wir halten das nach wie
vor für eine gute Sache und sind zufrieden, dass bestimmte Präzisierungen,
die damals noch nicht vorgelegt wurden, mittlerweile erfolgt sind. Jetzt
können die Mitglieder des Gemeinderates hier guten Gewissens zustimmen.
Zur Frage des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) § 133
Abs. 6: Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVB) sagt zunächst, dass bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ab einer
bestimmten Größe im Aufsichtsrat die Arbeitnehmervertreter zu beteiligen
sind und der § 133 Abs. 6 nimmt von dieser Verpflichtung aus. Das heißt
im Umkehrschluss aber nicht - das möchte ich schon unterstreichen -, dass
es das Gesetz ausdrücklich verbieten würde.
Dieses Gesetz nimmt bestimmte Unternehmen wie Theaterunternehmen von der Verpflichtung der Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat aus, verbietet es aber nicht. Wenn sich zwei Eigentümer - in diesem Fall das Land Tirol und die Stadt Innsbruck - darüber einig wären,
freiwillig von sich aus in den Gesellschaftsvertrag zu schreiben, dass im
Aufsichtsrat der Tiroler Landestheater- und Orchester GesmbH Betriebsräte vertreten sind, dann ist das nicht gegen das Arbeitsverfassungsgesetz
(ArbVG), sondern wäre zulässig.
Dies umso mehr, weil die ganzen Ausnahmen - es wurden ja
eine Reihe von Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG)
herausgenommen -, die zum Teil aus dem Wortlaut bzw. zum Teil aus der
GR-Sitzung 29.6.2005