Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2005
/ Ausgabe: 2005_06-Juni.pdf
- S.70
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ten, ausgenommen sind. Das heißt aber nicht, dass sie es nicht dürfen, und
hier gebe ich GR Mag. Fritz in seiner Schlussfolgerung absolut Recht.
Wir könnten jetzt stundenlang über dieses Thema diskutieren.
Ich werde heute den dringenden Antrag einbringen, dem man zustimmen
kann oder nicht. Die SPÖ wird hier nach wie vor ihre Interessen vertreten.
(Beifall)
StR Dr. Pokorny-Reitter: GR Ing. Krulis, wir vertreten nicht
subtil die Arbeiternehmerinteressen, sondern wir vertreten diese ganz offen. Es ist die Aufgabe der SPÖ, die Arbeitnehmerinteressen zu vertreten
und dazu gehört es dafür zu sorgen, dass Betriebsräte nicht nur mit Anhörungsrecht, sondern auch mit Stimmrecht in Aufsichtsräte von Kapitalgesellschaften entsandt werden. Das ist eine Vorgangsweise, die dem Staat
Österreich in den vergangenen Jahrzehnten absolut nicht geschadet, sondern ihm zu einer Art Sozialpartnerschaft verholfen hat. Man muss nur auf
den Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), Dr. Leitl, hören, wie viel dieser von der Sozialpartnerschaft hält.
Es geht hier nicht darum, dass jemand vielleicht ein wenig gehört wird und seine Meinung sagen darf, sondern dass die Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmervertreter mitstimmen und mitbestimmen
dürfen. Das hat unser Land zu einem sehr reichen bzw. wohlhabenden
Land gemacht, in dem der soziale Frieden groß geschrieben wird. Dieser
soziale Frieden ist für viele andere Staaten dieser Welt ein Vorbild. Daher
ist es nicht nur ein legitimes Interesse, sondern wäre auch eine sehr gute
Vorgangsweise, einen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Tiroler Landes- und Orchester GesmbH zu entsenden.
Man muss sich einmal Folgendes vorstellen: Im Gemeinderat
gibt es einen Obergemeinderat, der aus der Stadtregierung besteht und die
Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäte dürfen zwar sagen, was sie sich denken bzw. haben das Recht angehört zu werden, aber sie dürfen nicht mit abstimmen. Ich glaube, dass die Mitglieder des Gemeinderates damit auch
nicht zufrieden wären. So ähnlich verhält sich die Situation bei der Entsendung von Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräten in den Aufsichtsrat einer
Kapitalgesellschaft. Dass das möglich und nicht verboten ist, wurde schon
eindeutig ausgeführt.
GR-Sitzung 29.6.2005