Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 04_2023-04-25-GR-Protokoll.pdf

- S.184

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(zu Punkt 44.1.)

Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER

Sachbearbeiter
Telefon
Email

Ort, Datum

Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Alexander Seitner
+43 512 5360 2313
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 05.04.2023

Subventionsansuchen gemäß Subventionsordnung, Hochladen von Ausweisdokumenten;
Zahl MagIbk/54511/GfGR-AF/24/2023;
ANFRAGE von Bgm.-Stellv. Lassenberger (FPÖ) vom 23.03.2023;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahme der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Bgm.-Stellv. Lassenberger hat am 23.03.2023 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten die Antworten eingefügt wurden:
Die Subventionsordnung der Stadt Innsbruck regelt die formalen Kriterien für Förderungsansuchen sowie die Erfordernisse für deren Einbringung. Aufgrund der Änderung des OnlineFormulars - durch das Hochladen von Ausweisdokumenten wurde die gemäß § 4 Abs. 2 vorgesehene Unterfertigung in digitaler Form oder durch Hochladen der Unterschrift ersetzt - haben sich Fragen zur Erledigung und Einbringung ergeben.
Diesbezüglich ergehen an den Bürgermeister folgende Fragen:
Frage 1:

Welche Möglichkeiten der Einbringung von Förderansuchen bestehen für die AntragstellerInnen?

Antwort:

Laut § 4 Subventionsordnung (SubO): Nur digital über die Homepage der Landeshauptstadt Innsbruck.

Frage 2:

Ist eine Unterfertigung in schriftlicher Form durch entweder die "Digitale Signatur"
oder persönliche Unterschriftsleistung vorgesehen?

Antwort:

§ 4 Abs. 2 SubO: Der Förderungswerber verpflichtet sich mit der im Formular
vorgesehenen Unterfertigung des Ansuchens, diese Subventionsordnung sowie zusätzliche Bedingungen, Auflagen und Befristungen anzuerkennen und
einzuhalten.

Frage 3:

Seit wann wird mittels Online-Formular der in Punkt "Unterschrift(en) AntragstellerIn" genannte Upload von Ausweisdokumenten als Ersatz für die Unterfertigung gemäß § 4 Abs. 2 der Subventionsordnung akzeptiert (siehe angefügtes Bild)?