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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 04_2023-04-25-GR-Protokoll.pdf

- S.197

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Frage 9a:

Wenn nein, warum ist es nicht im Interesse der Stadt Innsbruck, dass das überlassene Grundstück in einem besseren Zustand ist?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 9.

Frage 9b:

Wenn ja, warum wurde bzw. wird dagegen nichts unternommen - schließlich sollen
auf diesem Platz unter ordentlichen Bedingungen Hunde abgerichtet werden?

Antwort:

Mögliche Maßnahmen wurden noch nicht umgesetzt.

Frage 10:

Gibt es Auflagen zur Grundstücksinstandhaltung, die vom Pächter zu erfüllen sind?

Antwort:

Der Nutzer hat die Fläche vereinbarungsgemäß stets in sauberem und ordentlichem Zustand zu erhalten.

Frage 10a:

Wenn ja, welche?

Antwort:

Es sind keine besonderen Auflagen die Instandhaltung betreffend vereinbart.

Frage 11:

Besteht seitens der Stadt die Möglichkeit, Nachschau zu halten, ob der tatsächliche
Nutzungszweck der überlassenen Grundstücksfläche - also das Abrichten/Training
von Hunden auf dem Hundeabrichteplatz nach tierschutzqualifizierten Standards
erfolgt?

Antwort:

Nein, es liegt keine örtliche Zuständigkeit vor.

Frage 11a:

Wenn ja, wann und durch wen ist eine solche Nachschau erfolgt und zu welchem
Ergebnis ist man gekommen?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 11.

Frage 11b:

Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 11.

Frage 12:

Liegt es nicht im Interesse der Stadt Innsbruck, dass auf einem Grundstück im Eigentum der Stadt Innsbruck, das als Hundeabrichteplatz genutzt wird, tierschutzqualifizierte Trainingsstandards eingehalten werden?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 11.

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